Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Massenentlassungsanzeige
Eine Massenentlassung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 17 KschG (Kündigungsschutzgesetz) erfüllt sind. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, der Agentur für Arbeit die Massenentlastungsanzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber, solche anzeigepflichtigen Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über 1. die Gründe für die geplanten Entlassungen, 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, 3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, 4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, 5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
Lassen Sie sich im Fall der Betroffenheit in dieser existenziell wichtigen Angelegenheit beraten. Halten Sie alle vorliegenden Unterlagen bereit. Unsere Anwältinnen und Anwälte aus dem Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne.
Für Fragen zum Thema "Massenentlassungsanzeige" stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline unter der Direktwahl 0900-1 875 000-12 mit kompetenten Rechtsauskünften zur Seite. Stand: 01.02.2010