Sonntagszuschlag: Was ist Ihre Sonntagsarbeit wert?

Wer sonntags arbeitet, der erhält einen Sonntagszuschlag, oder? Nicht ganz. Denn Arbeitgeber sind rein rechtlich nicht dazu verpflichtet, Sonntagsarbeit entsprechend mit einem Zuschlag zu entlohnen. Lesen Sie in unserem Artikel alles, was Sie zum Sonntagszuschlag wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zum Sonntagszuschlag

Wann ist Sonntagsarbeit überhaupt erlaubt?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verbietet zwar grundsätzlich erst einmal die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, doch benennt es auch Ausnahmen, an denen Sonntagsarbeit erlaubt ist. Laut § 10 ArbZG zählen dazu beispielsweise Pflegepersonal, Not- oder Rettungsdienste, Angestellte in der Gastronomie oder Mitarbeiter des Rundfunks.

Was Sie sonst zum Thema Sonntagsarbeit wissen müssen, finden Sie in unserem weiterführenden Artikel Sonn- und Feiertagsarbeit.

Sonntagszuschlag per Gesetz: Habe ich ein Recht auf Sonntagszuschlag?

Nicht jeder, der Sonn- und Feiertags arbeitet, hat einen Anspruch auf die Zahlung eines Zuschlages zur Arbeitsvergütung. Daher muss stets überprüft werden, ob überhaupt ein Anspruch auf die Zahlung von Sonntagszuschlag besteht.

Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf den Sonntagszuschlag gibt: Es gibt im Großen und Ganzen drei Möglichkeiten, wie Sie trotzdem auf einen Zuschlag für Sonntagsarbeit pochen können.

Eine Möglichkeit ist die betriebliche Übung. Das bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass Ihr Arbeitgeber freiwillig Sonntagszuschläge bezahlt und zwar schon so lange, dass sie zum betrieblichen Ablauf gehören – also sozusagen ein Gewohnheitsrecht. Allerdings ist es nötig, dass Ihr Arbeitgeber das bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren getan hat. Sie können sich in einem solchen Fall dann darauf berufen und haben Anspruch auf einen Sonntagszuschlag. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie als neuer Mitarbeiter in einem Betrieb anfangen. Sind Sonntagszuschläge dort Teil der betrieblichen Übung, erhalten Sie diesen auch.

Natürlich können Sonntagszuschläge auch im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgeschrieben sein. Entsprechende Klauseln sind dann wirksam und Sie können sich jederzeit darauf berufen. Dabei verstößt es übrigens nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz, wenn Sie einen Sonntagszuschlag erhalten, Ihr Kollege aber nicht – solange Sie dies beispielsweise im Bewerbungsgespräch einzelvertraglich aushandeln. Anders ist es, wenn Ihr Arbeitgeber dies freiwillig jedem Arbeitnehmer zusagt, außer Ihnen. Die Rechtsprechung sieht dabei vor, dass Arbeitgeber, die fünf Prozent ihrer Mitarbeiter einen Sonntagszuschlag gewähren, diesen allen gewähren müssen.

Zuletzt gibt es auch Betriebsvereinbarungen, die den Mitarbeiter Sonntagszuschläge zusichern. Betriebsvereinbarungen sind Verträge, die zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat geschlossen werden. Sie legen genau wie ein Tarif- oder Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest und gelten dann für alle Arbeitnehmer eines Betriebs – auch wenn der einzelne Arbeitnehmer keine Vertragspartei ist.

Erkennen Sie Ihre Situation in einem oder mehreren Punkten wieder und erhalten Sie keinen Sonntagszuschlag? Dann lohnt sich die telefonische Rechtsberatung beim Anwalt. Denn sieht er aus juristischer Sicht einen Verstoß gegen einen der genannten Aspekte, entgeht Ihnen womöglich bares Geld. Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG beraten Sie hierzu gern unter der Nummer 0900-1 875 008 752* und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

Gut zu wissen: Eine Sonderregelung gilt für Oster- und Pfingstsonntag. Der Ostersonntag gilt nur in Brandenburg als offizieller Feiertag, der Pfingstsonntag ebenfalls. Müssen Sie also an einem dieser Sonntage arbeiten, erhalten Sie keinen Sonntagszuschlag. Hier würde dann ein eventueller Feiertagszuschlag fällig werden. Sonntags- und Feiertagszuschlag schließen sich aber aus.

Steuerfreier Zuschlag

Unter gewissen Voraussetzungen ist der Sonntagszuschlag steuerfrei. Sie erhalten die Zusatzzahlung also ohne den Abzug der Lohnsteuer auf eben jenen Betrag. Allerdings nur dann, wenn der Sonntagszuschlag unter 50 Prozent des regulären Grundlohns ist. Wird dieser Wert überschritten, fallen Steuern an.

 


Ein kleines Beispiel:

Sie müssen am Sonntag arbeiten und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen einen Sonntagszuschlag. Sie erhalten einen Stundenlohn von 16 Euro und einen Sonntagszuschlag von 7,50 Euro. Müssen Sie Steuern bezahlen?

Nein. Erst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen 50 Prozent des Grundlohns als Zuschlag bezahlt wären Sie steuerpflichtig. So können Sie sich über 7,50 Euro netto mehr pro Stunde freuen.


 

Achten Sie also vor dem Antritt einer neuen Stelle darauf, dass Sie bei der Sonntagsarbeit nicht draufzahlen müssen. Verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber eventuell individuell, wie Sie es vermeiden können, auf Ihren Sonntagszuschlag Steuern bezahlen zu müssen.

Gut zu wissen: Wie oben bereits erwähnt, sind Sonntagszuschläge nicht mit Feiertagszuschlägen vereinbar. Das ist auch im Rahmen der Lohnsteuer so. Da der Sonntagszuschlag bis 50 Prozent und der Feiertag bis 150 Prozent des Stundenlohns steuerfrei bleiben, greift an Sonntagen, die gleichzeitig gesetzliche Feiertage sind, die Regelung für Feiertage. Also 150 Prozent und nicht 200 Prozent.


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