Frage: Ich würde gerne wissen was auf mich zukommt bei zweiten Nebenverdienst der nicht angemeldet ist bzw. war?. Der zweite Arbeitgeber wusste über den 1 Nebenverdienst bescheidt, der über Lohnsteuerkarte läuft. Das zweite Arbeitsverhältnis ist mittlerweile gekündigt. Der zweite Arbeitgeber hat mir telefonisch mitgeteilt, dass die Knappschaft eine Anmeldung erwartet und eine Strafe zu zahlen wäre. Wie hoch ist diese?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass nicht Sie als Arbeitnehmerin verpflichtet sind, die Anmeldung zur Sozialversicherung etc. vorzunehmen. Vielmehr ist dies Aufgabe des Arbeitgebers, auf die Sie als Arbeitnehmerin noch nicht einmal Einfluss haben.
Eine etwaige Strafe, in Betracht kommt ein Buß-/Ordnungsgeld, kann daher lediglich dem Arbeitgeber auferlegt werden. Die Höhe richtet sich dabei u.a. danach, ob in der Vergangenheit schon ähnliche Fälle aufgetreten sind und wie lange der Verstoß war, ebenso wie hoch die nicht angemeldeten Beiträge waren.
Eine Weitergabe eines derartigen Buß-/Ordnungsgeldes an Sie als Arbeitnehmerin ist dabei nicht statthaft.
Ebenso haftet der Arbeitgeber für die nicht angemeldeten Beiträge. An Rückgriff auf Sie als Arbeitnehmerin kommt dabei lediglich für die letzten 3 Monate der Tätigkeit in Betracht, nicht jedoch darüber hinaus. Dies deshalb, da die eigentliche Pflichtverletzung nicht bei Ihnen, sondern beim Arbeitgeber liegt. Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Zum 30. April 2010 habe ich mein altes Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, und zur Aushändigung folgender Unterlagen gebeten:
- vollständig ausgefüllte Lohnsteuerkarte 2009 - vollständig ausgefüllte Lohnsteuerkarte 2010 - Lohnabrechnungen vom Dez.. 2009 bis April 2010 - alle Rentennachweise vom Mai 2008 bis April 2010 - Arbeitszeugnis
Leider habe ich bis heute noch nichts bekommen, obwohl mein neuer Arbeitgeber dringend die Lohnsteuerkarte 2010 benötigt.
Auch muß ich meine Steuererklärung bis zum 31.05. 2010 erledigen, und benötige dringend die Lohnsteuerkarte 2009.
Da mir diese Unterlagen laut Gesetz zustehen, müßte eigentlich mein alter "Chef" diese Anwaltskosten tragen, oder?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung:
1. Kosten eines Mahnschreibens durch einen Rechtsanwalt auf Aushändigung von Arbeitspapieren 2. Erstattungspflicht des Arbeitgebers
Zu 1.: Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert (auch Streitwert) und den einschlägigen Nummern des Vergütungsverzeichnisses des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Es fällt in Ihrem Fall eine Gebühr von 1,3 nach RVG VV 2300 an. Die Festsetzung der Streitwerte geschieht im Rahmen eines Prozesses durch das Arbeitsgericht. Die Rechtsprechung ist zur Höhe der einzelnen Ansprüche (leider) recht uneinheitlich und kommen zu recht unterschiedlichen Höhen. Die einzelnen Streitwerte werden dabei addiert: Der Anspruch auf Ausfüllung und Herausgabe der Lohnsteuerkarte, auf Herausgabe weiterer ausgefüllter Arbeitspapiere werden zumeist mit jeweils 300,00 angesetzt, vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz DB 2007, 1876. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses variiert zwischen 500,00 (LAG Niedersachsen AnwBl. 85, 97) und einem vollen Monatsverdienst (LAG Hamburg, AnwBl. 84, 155).
Geht man in Ihrem Fall für die Zeugniserteilung von 1500,00 und für die übrigen von Ihnen genannten Papiere von jeweils 300,00 aus, ergibt sich ein Gegenstandswert von insgesamt 2700,00 (2 x Lohnsteuerkarte 600,00; Lohnabrechnungen zus. 300,00; Rentennachweise zus. 300,00). Für jede Lohnabrechnung und jeden Rentennachweis jeweils 300,00 zu veranschlagen, würde zu einem unangemessen hohen Gegenstandwert führen. Die Anwaltsgebühr würde nach einem Wert von 2700,00 zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 und MwSt. insgesamt 316,18 Euro betragen.
Zu 2.: Die Anwaltskosten werden von Ihnen als Auftraggeber getragen, dies gilt für die außergerichtlichen Tätigkeiten wie für die Prozessvertretung. Auch wenn der Arbeitgeber eindeutig im Unrecht ist, muss er Ihre Anwaltskosten nicht tragen. Dies ist eine besondere Regelung, die nur bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt und von den üblichen Regelungen in anderen Gerichtsbarkeiten abweicht. Geregelt ist dies in § 12 a ArbGG und dient im Ergebnis dem Schutz des Arbeitnehmers, da er auch im Falle des Unterliegens nicht die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalt, wie sonst üblich, tragen müsste. Eine Rechtschutzversicherung ist daher unbedingt anzuraten. Rechtsanwalt Uwe Peters

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