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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Lohnfortzahlung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lohnfortzahlung

Kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, infolge Krankheit seine Arbeit nicht erbringen, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (Lohn, Gehalt) durch den Arbeitgeber für sechs Wochen. Nach Ablauf der sechs Wochen besteht in der Regel ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut krank, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von weiteren sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Die Bewertung von konkreten Einzelfällen ist jedoch für einen juristischen Laien oft schwierig und kompliziert. Unsere Anwälte des Fachbereichs Arbeitsrechts beraten sofort per Telefon in allen persönlichen Fragen zur Lohnfortzahlung.
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Weitere Infos zum Thema Lohnfortzahlung

Entgegen dem Sprichwort "ohne Arbeit kein Lohn" gibt eine große Anzahl wichtiger Ausnahmen, die diese Regel außer Kraft setzen. Die wichtigsten Fälle in denen der Arbeitnehmer kraft Gesetzes von seinen Arbeitsverpflichtungen freigestellt ist, ohne seine Lohnanspruch zu verlieren sind der Urlaub, sowie die Feiertage. Daran schließen sich die Fälle, in denen es dem Arbeitnehmer unmöglich ist, seine Arbeitspflicht zu erfüllen, der Arbeitgeber aber kraft Gesetzes zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt (Krankheit). Im Krankheitsfall ist der Lohn für die Dauer von 6 Wochen weiter zu zahlen. Hierzu gibt es aber zahlreiche Zusatzregelungen, die ebenfalls ausschlaggebend sind, inwieweit eine Lohnfortzahlung besteht.
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Hilfe für den eigenen Hund

Nürnberg (D-AH) - Wer den Angriff eines Hundes auf einen anderen unterbinden will und dabei selbst gebissen wird, hat bei einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch wenn es sich bei dem angegriffenen Tier um seinen eigenen Hund handelt. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Freiburg entschieden (Az. 2 Ca 215/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der betroffene Hundhalter mit seinem 8 Jahre alten Bernersennenmischling zu einem Vereinsfest gegangen. Dort wurde sein Hund unvermittelt von einer freilaufenden Dogge angegriffen. Sie verbiss sich in den Hund des Mannes. Als dieser das Opfer befreien wollte, biss die Angreiferin auch ihn in die linke Hand und verletzte ihn so sehr, dass er für einen Monat krankgeschrieben werden musste. Für diese Zeit verweigerte ihm sein Arbeitgeber aber die Lohnfortzahlung und zahlte nur das Krankengeld. Schließlich sei der Mann an der von dem Hundebiss herrührenden Arbeitsunfähigkeit selber schuld, da er sich ohne eigene Not in die Auseinandersetzung der Tiere eingemischt habe.

Da sah das Arbeitsgericht jedoch anders. Ein Arbeitnehmer führt eine Arbeitsunfähigkeit nicht grob fahrlässig und schuldhaft herbei, wenn er als Hundebesitzer in eine Rauferei der Tiere eingreift, um seinen Hund aus einer lebensbedrohlichen Notlage zu befreien. Zwar dürfte dem erfahrenen Hundehalter die Gefahr bewusste gewesen sein, dabei selbst gebissen zu werden. Doch ohne sein Eingreifen hätte er eine weitere Verletzungen seines Hundes und damit seines Sacheigentums hinnehmen müssen. Wer in einer derartigen Notlage aber versucht, schlimmere Beschädigungen seines Eigentums abzuwehren, handelt nicht gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten.


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