Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lohneinbehaltung
Gem. § 611 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die Dienstleistung steht mit der Vergütung in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit im Sinne von § 320 BGB. Soweit der Dienstvertrag Arbeitsvertrag ist, heißt die Gegenleistung Lohn. Der Anspruch auf den Lohn entsteht mit der Erfüllung der Arbeitspflicht. Ein Lohneinbehaltungsrecht hat der Arbeitgeber daher regelmäßig nur, bei Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Bei Minderleistung oder Schlechterfüllung steht dem Arbeitgeber nach allgemeiner Ansicht, kein Zurückbehaltungsrecht am Lohn des Arbeitnehmers zu, auch nicht teilweise. Ein Zurückbehaltungsrecht am Lohn im Sinne von § 273 oder § 320 BGB steht dem Arbeitgeber aber dann zu, wenn der Vergütungsanspruch insoweit nicht entstanden ist, wie z.B. beim Akkordlohn.
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Stand: 25.01.2010