Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lohnanspruch
Der Lohnanspruch ergibt sich gesetzlich aus § 611 BGB, wonach für jede Dienstleistung eine Vergütung zu zahlen ist, die der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für geleistete Arbeit vom Arbeitgeber erhält (Bruttolohn). Nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt der Nettolohn. Zum Lohn gehören z.B. auch vermögenswirksame Leistungen und Gratifikationen. Bei der Entlohnung darf ein Arbeitnehmer wegen seines Geschlechts nicht benachteiligt werden. Besteht ein Betriebsrat, so hat er ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung, sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
Der Lohnanspruch wird im Arbeitsvertrag konkretisiert. Neben dem Grundlohn enthält er meist noch weitere Vergütungsbestandteile wie Überstundenzuschläge, 13. Jahresgehalt, Dienstwagengestellung u.ä. . Geregelt wird auch die Fälligkeit des Lohnes. In Ermangelung einer solchen Regelung wird der Lohn mit Ablauf eines jeden Monats fällig.
Fragen ergeben sich häufig bezüglich der Lohnfortzahlung (im eigenen Krankheitsfall oder wenn ein Kind erkrankt), bezüglich der (häufig nicht vertraglich geregelten) Überstundenvergütung sowie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Zahlung/Rückzahlung von Weihnachtsgeld? Anspruch auf das 13. Gehalt? Urlaubsentgelt?). Aber auch Fragen zu alternativen - steuerfreien und/oder sozialversicherungsfreien - Lohnbausteinen, die für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber interessant sind, sind oft Thema unserer Beratung. Meist lassen sich diese Fragen im Rahmen eines kurzen Telefonates mit unseren Anwälten klären.
Stand: 18.05.2011