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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Lohn

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lohn

Lohn ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für geleistete Arbeit vom Arbeitgeber erhält(Bruttolohn). Nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt der Nettolohn. Zum Lohn gehören z.B. auch vermögenswirksame Leistungen und Gratifikationen. Bei der Entlohnung darf ein Arbeitnehmer wegen seines Geschlechts nicht benachteiligt werden. Besteht ein Betriebsrat, so hat er ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung, sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Fragen ergeben sich häufig bezüglich der Lohnfortzahlung (im eigenen Krankheitsfall oder wenn ein Kind erkrankt), bezüglich der (häufig nicht vertraglich geregelten) Überstundenvergütung sowie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Zahlung/Rückzahlung von Weihnachtsgeld? Anspruch auf das 13. Gehalt? Urlaubsentgelt?). Aber auch Fragen zu alternativen - steuerfreien und/oder sozialversicherungsfreien - Lohnbausteinen, die für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber interessant sind, sind oft Thema unserer Beratung. Meist lassen sich diese Fragen im Rahmen eines kurzen Telefonats mit unseren Anwälten klären.
Stand: 31.05.2010
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Arbeitnehmer Steuerrecht Mitbestimmungsrecht Vergütung Lohngestaltung 
Arbeitsrecht Lohnfortzahlung 
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Frage: Da mein Vorarbeiter mir gesagt hat, er hätte keine Arbeit für mich, soll ich zu Hause bleiben. Habe aber kein Urlaub mehr und auch kein Zeitstundenkonto. Meine Frage ist: wenn ich trotzdem zur Arbei...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, 1. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen Lohn und Gehalt nach dem mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag zu zahlen, wenn Sie Ihre Arbeitskraft anbieten. Damit trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er Ihnen aktuell keine Arbeit anbieten kann. Eine Kürzung Ihres Lohnes brauche ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Da mein Vorarbeiter mir gesagt hat, er hätte keine Arbeit für mich, soll ich zu Hause bleiben. Habe aber kein Urlaub mehr und auch kein Zeitstundenkonto. Meine Frage ist: wenn ich trotzdem zur Arbeit erscheine und mich damit als Arbeitskraft zur Verfügung stelle, muß mein Arbeitgeber mir dann mein Lohn weiterhin bezahlen, da mein Arbeitgeber keine Kurzarbeit angemeldet hat. Meine zweite Frage wäre: da mein Chef Anfang letzten Monat einen neuen Arbeitnehmer fest eingestellt hat und ich schon 15. Monate dabei bin, kann mein Arbeitnehmer mich dann aus betrieblichen Gründen kündigen, bevor der neue Arbeitnehmer gekündigt wird?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, 1. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen Lohn und Gehalt nach dem mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag zu zahlen, wenn Sie Ihre Arbeitskraft anbieten. Damit trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er Ihnen aktuell keine Arbeit anbieten kann. Eine Kürzung Ihres Lohnes brauchen Sie nicht hinzunehmen. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich ein flexibler Arbeitseinsatz nach Arbeitsanfall vereinbart ist. Solche Vereinbarungen sind jedoch eine seltene Ausnahme. Wichtig ist allein, dass Sie regelmäßig Ihre Arbeitskraft anbieten. 2. Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ist nach dem Kündigungsschutzgesetz nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber solche betriebliche Gründe für eine Kündigung, wie z.B. Rückgang der Aufträge, nachweisen kann. Die Einstellung eines Mitarbeiters, der eine vergleichbare Aufgabe wie Sie übernimmt, schließt einen solchen Nachweis praktisch aus. Weiter sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, dass bei einer betrieblichen Kündigung eine Sozialauswahl zwischen vergleichbar betroffenen Arbeitnehmern vorzunehmen ist. In dieser Sozialauswahl sind das Lebensalter, die Unterhaltsverpflichtungen und die Dauer der Betriebszugehörigkeit der betroffenen Mitarbeiter miteinander zu vergleichen. Allein aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit können damit keine ausreichenden Schlüsse gezogen werden. Ich weise darauf hin, dass das Kündigungsschutzgesetz nur zur Anwendung kommt, wenn mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte in dem Betrieb beschäftigt sind, wobei Teilzeitkräfte anteilig gerechnet werden. In kleineren Betrieben ist der Inhaber weitgehend frei in der Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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