Lenk- und Ruhezeiten: Was Sie als Berufsfahrer beachten müssen

Unter Lenk- und Ruhezeiten versteht man die maximale Zeitspanne, die ein Berufsfahrer hinter dem Lenkrad sitzen darf und die Zeit, die er sich danach ausruhen muss. Sie dienen in erster Linie der Verkehrssicherheit und dem Schutz des Fahrers. Übermüdet schwinden Aufmerksamkeit und Reaktionsvermögen – das Risiko eines Unfalls steigt. Daher sind nicht nur in Deutschland, sondern auch über die Grenzen hinaus, die gesetzlich zulässigen Lenk- und Ruhezeiten für alle Berufsfahrer vorgeschrieben. Lesen Sie hier alle wichtigen Informationen um auf der sicheren Seite zu sein – sowohl gesetzlich, als auch im Verkehr.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was versteht man unter Lenk- und Ruhezeiten?

Die gesetzlich zulässigen Lenk- und Ruhezeiten betreffen Arbeitnehmer, die im gewerblichen Güter- oder im Personenverkehr beschäftigt sind. Lenkzeit ist übrigens nicht mit Arbeitszeit gleichzusetzen, sondern macht nur einen Teil der Arbeitszeit eines Berufsfahrers aus – man versteht darunter die Zeit, die tatsächlich mit der Fahrertätigkeit verbracht wird. Dazu gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs an Ampeln, Bahnschranken, an der Grenze oder in Staus. Zur Arbeitszeit gehören darüber hinaus auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs sowie die Fahrzeugpflege und -instandhaltung.

Die zulässigen Lenkzeiten für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sind in Deutschland in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt. Da aber sowohl Busfahrer als auch Lastkraftwagenfahrer im Fernverkehr die deutschen Grenzen regelmäßig überschreiten, gilt hier die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Europäischen Gemeinschaft, die die zulässigen Lenkzeiten innerhalb der Grenzen der EU für Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 Tonnen festlegt. Diese Verordnung trat 2007 in Kraft. Bei grenzüberschreitenden Fahrten zwischen EU-/EWR- Staaten und AETR- Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des Europäischen Wirtschaftraums sind, gilt das AETR-Abkommen (Accord Européen sur les Transports Routiers, deutsch: „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“). Für Fahrer von Fahrzeugen, die ein Gewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreiten, gilt in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Der Arbeitszeitnachweis und die damit zusammenhängende Kontrolle der zulässigen Lenkzeiten erfolgt durch ein EG- Kontrollgerät oder einen Fahrtenschreiber. Alle Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen, die für gewerbliche Güterbeförderung oder Personenbeförderung eingesetzt werden, müssen mit einem EG- Kontrollgerät ausgestattet sein.

Welche Zeiten muss ich beachten?

Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Zwei Mal pro Arbeitswoche dürfen Sie die Tageslenkzeit aber auf zehn Stunden erweitern.

Nach spätestens viereinhalb Stunden Lenkzeit müssen Sie eine Fahrtunterbrechung, also eine Pause, einlegen. Diese muss täglich mindestens 45 Minuten lang sein, kann aber auch in zwei Pausen aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass dabei die erste Pause mindestens 15 Minuten und die zweite Pause mindestens 30 Minuten lang ist. Bei einer Fahrtunterbrechung müssen Sie nicht nur das tatsächliche Lenken – also das Fahren – unterbrechen, sondern dürfen auch sonst keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, also auch nicht beladen oder entladen. Wenn Sie es sich aber auf dem Beifahrersitz gemütlich machen, gilt das als Fahrtunterbrechung.

Wöchentliche Lenkzeit

Aus den zulässigen Tageslenkzeiten lässt sich eine wöchentliche Lenkzeit von maximal 56 Stunden berechnen (4x9 Stunden + 2x10 Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche). In zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen Sie aber eine Lenkzeit von höchstens 90 Stunden nicht überschreiten – das bedeutet: Wenn Sie in der ersten Woche die vollen zulässigen 56 Stunden fahren, dürfen Sie in der zweiten Woche nur noch höchstens 34 Stunden hinter dem Lenkrad sitzen.

Ruhezeiten

Unter Ruhezeit versteht man eine durchgehende Unterbrechung der Arbeitszeit zwischen zwei Arbeitstagen. Für Berufsfahrer muss die Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten mindestens elf Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden betragen. Dreimal pro Woche kann diese Tagesruhezeit auf neun Stunden verkürzt werden. Sie kann auch in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, muss dann aber insgesamt mindestens zwölf Stunden lang sein. Im ersten Abschnitt müssen Sie mindestens drei Stunden, im zweiten Abschnitt dann mindestens neun Stunden ununterbrochen ruhen.

Bei einem Mehrfahrerbetrieb gilt eine Ausnahmeregelung: Jeder Fahrer muss in einem 30-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von mindestens neun Stunden täglich einhalten. Die Ruhezeiten sind also nicht auf einen Zeitraum von 24 Stunden sondern auf 30 Stunden zu berechnen.

Gut zu wissen: Unter einem Mehrfahrerbetrieb versteht man den Einsatz von mindestens zwei Fahrern auf demselben Fahrzeug während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Während der ersten Stunde muss nur ein Fahrer anwesend sein, in der restlichen Zeit müssen sich zwingend mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug befinden. Steigt ein Fahrer auch nur wenige Minuten vor Fahrtziel aus, ist es kein Mehrfahrerbetrieb mehr

Ergänzend zur täglichen Ruhezeit müssen Sie eine wöchentliche Ruhezeit einhalten. Sie ist mit dem Wochenende für andere Arbeitnehmer vergleichbar und muss mindestens 45 Stunden lang sein. In dieser Zeit dürfen Sie sich nicht im fahrenden Fahrzeug aufhalten.

Was passiert, wenn ich die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalte?

Gegen die Regelungen zu verstoßen kann Sie als Fahrer sehr teuer kommen. Je nach Verstoß droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro. Auf Ihren Arbeitgeber können Strafen von bis zu 15.000 Euro zukommen.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten – das kann eine Unterschreitung der Ruhezeit von weniger als einer Stunde sein – müssen Sie mit einem Verwarngeld von bis zu 35 Euro rechnen.


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