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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Leistungsverordnungstabelle

Die Leistungsverordnungstabelle wurde bis Ende 2004 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt. Zur Feststellung der Höhe des zu beanspruchenden Arbeitslosengeldes wird zunächst das sogenannte Bemessungsentgelt ermittelt. Danach bestimmt sich das sogenannte Leistungsentgelt.

Früher waren die Leistungsentgelte zu den Bemessungsentgelten durch Rechtsverordnung bestimmt. Die bei Arbeitnehmern üblicherweise anfallenden Abzüge unter Berücksichtigung der maßgeblichen Lohnsteuerklassen wurden pauschal von dem Bemessungsentgelt abgezogen.

Heute werden zur Ermittlung des Leistungsentgeltes, was sich vom Verdienst der letzten 52 Wochen errechnet, von dem Bemessungsentgelt 21 % für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem Einkommenssteuergesetz abgezogen. Von dem so berechneten Leistungsentgelt erhalten Arbeitslose mit Kind einen Leistungssatz in Höhe von 67 % und Arbeitslose ohne Kind in Höhe von 60 %. 


Stand: 16.05.2012

   
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