Im Arbeitsrecht findet sich der Begriff der Kürzung vor allem dahingehend wieder, dass oftmals durch den Arbeitgeber eine Kürzung des Arbeitslohnes erfolgt bzw. dieser einfach einbehalten wird.
Eine einseitige Kürzung des Arbeitslohnes ist jedoch nicht zulässig. Da auch der Arbeitsvertrag durch beide Parteien abgeschlossen wurde, kann eine Kürzung nur über einen Änderungsvertrag, also einvernehmlich oder über den Ausspruch einer Änderungskündigung erfolgen.
Im Mietrecht ist der Einbehalt der Miete oftmals im Rahmen der Kürzung der Miete bzw. einer Mietminderung zu finden. Eine solche Kürzung der Miete kann erfolgen, wenn sich an dem Mietobjekt erhebliche Mängel befinden. Vor der Durchführung der Mietminderung sollte der Mieter dem Vermieter jedoch eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
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