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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungszugang

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die mit Zugang beim Adressaten die Beendigung eines Vertrages auslöst, auf den sie sich bezieht. Bei einer Kündigung handelt es sich regelmäßig um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die im Zeitpunkt des Zugangs an den Empfänger wirksam wird (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB, Zugangstheorie, Empfangstheorie).

Maßgeblich für den Kündigungszugang ist also weder die Äußerung oder Absendung durch den Erklärenden, noch die Kenntnisnahme des Empfangenden.

Zugegangen ist eine Willenserklärung und auch insbesondere eine Kündigung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass dieser unter normalen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann und dies von ihm auch nach Treu und Glauben erwartet werden kann.

Eine Kündigung bedarf regelmäßig der Schriftform, und zwar auch dann, wenn das Vertragsverhältnis, das von der Kündigung betroffen ist, nur mündlich geschlossen wurde. Eine schriftliche Kündigung gilt daher mit Einwurf in den Briefkasten zur Tageszeit (sofern Leerung erwartet werden kann), ein Fernschreiben oder Telefax sowie eine E-Mail mit Eingang während der üblichen Geschäftsstunden (sonst am nächsten Geschäftstag) als zugegangen. Daher ist eine Kündigung auch dann zugegangen, wenn etwa der Empfänger diese ohne berechtigten Grund nicht angenommen oder nicht gelesen hat.

Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen hinsichtlich des Kündigungszugangs.
Stand: 18.03.2011

   
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