Keine Gnade bei verspäteter KlageNürnberg (D-AH) - Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß - diese lockere Einstellung kommt zumindest vor deutschen Arbeitsgerichten nicht gut an. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat eine Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg, wenn ein Arbeitnehmer aus Unkenntnis verspätet klagt. So urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Beschluss (Az. 2 Ta 105/05). Einer Angestellten eines Druckereibetriebes war im konkreten Fall am 29. September 2004 zum 31. März dieses Jahres gekündigt worden. Erst am 23. November erhob sie vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage. Zu spät, befanden die Richter beider Instanzen. Laut Gesetz muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Die Verteidigung der Arbeitnehmerin, sie sei davon ausgegangen, dass die Frist erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, überzeugte nicht: Dieser Irrtum geht zu ihren Lasten, befanden die Richter. Arbeitnehmer müssen die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich informieren. Grundsätzlich gilt die Frist von drei Wochen immer, sagt die Schwabacher Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nur in Ausnahmefällen lassen die Gerichte eine verspätete Klage zu - etwa, wenn der Arbeitnehmer im Krankenhaus lag und die Klage nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einreichen konnte. Alexandra Wimmer: Wer die Klagefrist aber zum Beispiel wegen einer vierwöchigen Urlaubsreise versäumt, hat Pech gehabt - selbst wenn der Arbeitgeber von der Reise wusste.
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Frage: Meiner Tochter wurde wegen angeblicher Geldunterschlagung in ihrer Tätigkeit als Augenoptikmeisterin fristlos gekündigt. Der angeblich unterschlagene Geldbetrag in Höhe von ca. 1.000,- ? zzgl. 9,5% Zinsen wurde vom Arbeitgeber einbehalten und vom noch ausstehenden Monatsgehalt abgezogen. Gegen die fristlose Kündigung hat unsere Tochter schriftlich per Einschreiben Widerspruch eingelegt. Die fällige Gehaltszahlung für den Monat Juli wurde vom Arbeitgeber, wie angekündigt, nicht geleistet. Welche rechtlichen Schritte müssen erfolgen, um die offenen, ausstehenden Gehaltszahlungen, Urlaubsansprüche, Überstunden und Fahrgeldvergütungen einzuklagen. Wo muß die Klage eingereicht werden und in welcher Form?
Antwort: Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass der schriftlich per Einschreiben an den Arbeitgeber gerichtete Widerspruch nicht ausreichend ist. Sofern Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, muss Ihre Tochter innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung Klage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist hier nicht zwingend, aber im Regelfall anzuraten.
Beachten Sie aber, dass sie als Klägerin vor dem Arbeitsgericht in jedem Fall ihre Anwaltskosten selbst tragen muss, d.h. auch für den Fall, dass sie mit ihren Klageanträgen vollumfänglich zum Erfolg kommen sollte. Örtlich zuständig ist nach § 82 des Arbeitsgerichtsgesetzes das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Die Klage kann schriftlich erfolgen oder kann mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll gegeben werden. In der Klage wären zunächst Klägerin und Beklagter genau zu benennen, damit die Klage zugestellt werden kann.
Sollten Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, könnte der Klageantrag lauten:
Die Klägerin beantragt: "1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom ... nicht zum ... aufgelöst wird."
In der Folge wäre die Klage dann zu begründen. Es sollte geschildert werden, seit wann das Arbeitsverhältnis besteht, wie viele Arbeitnehmer von dem Beklagten beschäftigt werden und wie hoch das Bruttomonatseinkommen der Klägerin ist. Dazu sollte die Kündigungserklärung angehängt werden und die Vorwürfe entkräftet bzw. zumindest abgestritten werden. Daneben sollte der Arbeitsvertrag beigefügt werden. Der Beklagte ist für die Erhärtung der gegen Ihre Tochter erhobenen schweren Vorwürfe selbstverständlich beweisbelastet.
Ihre Tochter könnte aber auch nicht gegen die Kündigung vorgehen und nur den ausstehenden Lohn einfordern. Hierzu könnte sie zunächst noch einmal außergerichtlich einen Versuch unternehmen, indem sie dem Arbeitgeber schriftlich eine kurze Frist von wenigen Tagen setzt, binnen derer das ausstehende Gehalt auf ihrem Konto sein sollte. Sofern die Frist dann fruchtlos verstreicht, wäre das gerichtliche Mahnverfahren denkbar, aber vermutlich wenig erfolgversprechend, da der Arbeitgeber der Forderung aufgrund seiner bisher gezeigten Rechtsauffassung aller Voraussicht nach widersprechen würde und das Genze dann anschließend mit einer gewissen Zeitverzögerung sowieso in einer gerichtlichen Auseinandersetzung münden würde.
Daher kann Ihre Tochter den ausstehenden Lohn sowie die übrigen von Ihnen angesprochenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht (s.o.) einklagen. Hierzu sind die ausstehenden Bruttoansprüche zu beziffern und als Klageantrag zu formulieren. Sofern Sie diesen Antrag mit einer oben erwähnten Kündigungsschutzklage kombinieren wollen, wäre der Antrag etwa wie folgt zu formulieren:
"2. Der Beklagte wird verurteilt, ... Euro brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... (Datum des auf den Fälligkeitszeitpunkt des Gehalts folgenden Tages einzusetzen) an die Klägerin zu zahlen."
Es bestehen also hier auch Zinsansprüche Ihrer Tochter, die damit auch erfasst wären.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass eine rechtliche Vertretung in dem geschilderten Fall eventuell anzuraten ist. Sofern Gewerkschaftszugehörigkeit besteht, sollte in jedem Fall dort um Vertretung nachgesucht werden. Gleiches gilt für das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Rechtsanwalt Tobias Kraft

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