Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsschutzklage
Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wenden, auf das das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dann muss er sich binnen einer Frist von drei Wochen seit Zugang der Kündigung an das Arbeitsgericht wenden und Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht, § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Der Arbeitnehmer muss in der Klage alle Unwirksamkeitsgründe geltend machen. Grundsätzlich gilt; die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf das das Kündigungschutzgesetz anwendbar ist, ist lediglich schwebend unwirksam. Zunächst löst die Kündigung das Arbeitsverhältnis und wird gemäß § 7 KSchG wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ungenutzt verstreichen läßt. Der Arbeitnehmer klagt sich also wieder in den Betrieb zurück. Die Klage muss sich gegen den Arbeitgeber richten; mithin den Vertragspartner aus dem Arbeitsvertrag. Nur die Klage gegen den richtigen Arbeitgeber wahrt auch die Frist des § 4 KschG. Eine Verlängerung der Klagefrist ist nicht möglich.
Die Kündigungsschutzklage ist nach § 2 Abs 1 Ziff 3 b ArbGG (Arbeitsgerichtsbarkeitsgesetz) beim Arbeitsgericht zu erheben. Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist sogar schon gegeben, wenn sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung des Rechtsverhältnisses wendet, das er selbst für ein Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber etwa für eine freie Mitarbeit oder eine selbständige Tätigkeit hält. Die Rechtsbehauptung des Klägers genügt. Die Klage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Im Regelfall ist sie am Ort der Niederlassung/Wohnsitz des Arbeitgebers zu erheben, auch Gerichtsstand des Erfüllungsortes.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline unter der Direktwahl 0900-1 875 000-12 mit kompetenten Auskünften zur Seite. Stand: 01.02.2010
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