Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz ist das wichtigste Gesetz zur Begrenzung der Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers. Es sichert in seinem Geltungsbereich für den Arbeitnehmer einen Bestands- und Vertragsinhaltsschutz seines Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sieht für eine Kündigung drei Gründe vor: personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte. Das Unternehmen muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, sogenannte Kleinbetriebsklausel, § 23 KschG, anderenfalls ist das KschG nicht anwendbar. Bis 31. Dezember 2003 genügte für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Zahl von mehr als fünf (mindestens also 5,25) Arbeitnehmern. Wer nach dieser Altregelung am 31. Dezember 2003 Kündigungsschutz hatte, behält diesen Kündigungsschutz auch weiterhin, wenn mit ihm weiterhin mehr als fünf "Altarbeitnehmer" im Betrieb - noch zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung - beschäftigt sind. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Diese sogenannte Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz ist nicht mit der Probezeit nach § 622 BGB zu verwechseln. Die Vereinbarung einer Probezeit hat nur Einfluss auf die Dauer der maßgebenden Kündigungsfrist, die dann von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats auf zwei Wochen Probezeitkündigungsfrist verkürzt wird.
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Stand: 01.02.2010
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