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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsschutz

Unter Kündigungsschutz versteht man den gesetzlichen Schutz gegen eine Kündigung. Der Kündigungsschutz ist je nach Fall auf verschiedene Weisen geltend zu machen, z.B. durch eine Kündigungsschutzklage. Eine willkürliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig, der Arbeitgeber muss sich an bestimmte Kriterien halten. Hierbei ist zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz, der allen Arbeitnehmern bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zusteht und dem besonderen Kündigungsschutz, der über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus besonderen Arbeitnehmergruppen zusteht.
Daneben ergeben sich für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen eine Reihe von allgemeinen Unwirksamkeitsgründen aus anderen gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine Kündigungsschutz ermöglicht die gerichtliche Überprüfung einer ordentlichen Kündigung auf deren soziale Rechtfertigung, § 1 Abs. 3 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und gewährleistet so in bestimmten Grenzen einen Bestandsschutz für die dem Geltungsbereich des KSchG unterfallenden Arbeitsverhältnisse. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz vom persönlichen, betrieblichen und gegenständlichen Geltungsbereich auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Persönlicher Geltungsbereich; das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Nicht erfasst sind daher die Organe von juristischen Personen gemäß $ 14 Abs. 1 KSchG. Dies betrifft also Geschäftsführer und Vorstände.
Gemäß § 23 Abs. 1 KSchG sind Betriebe und Verwaltungen vom Kündigungsschutz gemäß §§ 1-14 KSchG ausgenommen, die in der Regel weniger als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten angestellt haben.

Weiteres hierzu erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline!



Unkündbar" nennt man Arbeitnehmer, denen nicht mehr ordentlich, d.h. unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Auch solche "unkündbaren" Arbeitnehmer können gekündigt werden. Dies geht allerdings nur durch eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund gemäß § 626 Abs.1 BGB.

Manchmal sehen Tarifverträge oder Arbeitsverträge vor, daß Arbeitnehmer ab einer gewissen (langen) Betriebszugehörigkeit oder ab einem bestimmten (eher hohen) Lebensalter "unkündbar" sein sollen. Eine solche Regelung ist in § 53 Abs.3 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) enthalten. Sie gilt für die meisten Angestellten des öffentlichen Dienstes. Danach ist ein Angestellter nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie dagegen Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht. Wenn Sie diese in § 4 Satz 1 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, gilt die Kündigung als von als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline unter der Direktwahl 0900-1 875 000-12 mit kompetenten Auskünften zur Seite.
Stand: 14.06.2010
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Frage: Am 17.07.09 hatte ich vor dem Arbeitsgericht mit meinem ehemaligen Arbeitgeber Gerichtsverhandlung, da dieser mich noch während ich krankgeschrieben war, gekündigt hat.
Zu diesem Zeitpunkt wurde von mir beim Landratsamt bereits ein Antrag auf Behinderung eingereicht, welcher jedoch damals noch nicht bewilligt war.

Ich habe rückwirkend zum 6.04.09 eine Schwerbehinderung von 50 % bewilligt bekommen.
Ist es möglich, in Widerspruch zu gehen, so dass die Abfindung höher ausfällt?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Da Ihre Frage auf die Möglichkeit einer höheren Abfindung zielt, darf ich vorliegend davon ausgehen, dass Sie bereits eine Abfindung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten haben und im Gegenzug das Arbeitsverhältnis beendet wurde bzw. in Kürze noch wird. Sofern Sie als Ergebnis der Gerichtsverhandlung am 17.07.2009 einen Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen haben, ist dieser grundsätzlich bestandskräftig - es sei denn es findet sich dort ein Passus, wonach der Vergleich seine Wirksamkeit verlieren soll, wenn nachträglich die Schwerbehinderung festgestellt wird.

Andernfalls dient ein solcher Abfindungsvergleich gerade dazu, Rechtsklarheit zu schaffen und einen Sachverhalt abschließend zu regeln, ohne dass das Verfahren wieder aufgenommen werden kann. Die zum Termin am 17.07.2009 offene Frage der Schwerbehinderung war seinerzeit sicherlich bereits geeignet, mit Hinweis auf die Ungewissheit über den damit verbundenen besonderen Kündigungsschutz, als Argument für eine Erhöhung der Abfindung fruchtbar zu machen. Ob dieser Hinweis seinerzeit durch Sie oder Ihren Prozessvertreter geschehen ist, vermag ich natürlich nicht zu beurteilen.

Aber in aller Regel dürfte der Richter dies schon bei der Eröffnung eines Vergleichsvorschlages berücksichtigt haben (sofern ihm das schwebende Verfahren bekannt war). Eine nachträgliche Erhöhung einer Abfindung ist im Rahmen eines bereits bestehenden nunmehr bestandskräftigen Vergleiches aber so oder so nicht möglich. Hier hätte man allenfalls im Termin vor dem Arbeitsgericht auf das schwebende Feststellungsverfahren hinweisen und anregen können, das Arbeitsgerichtsverfahren bis zur Klärung der Frage der Schwerbehinderung ruhend zu stellen.


Rechtsanwalt Tobias Kraft

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