Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsmöglichkeiten
Arbeitsrecht:
Ein Arbeitsverhältnis kann fristgemäß oder fristlos gekündigt werden. Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind in § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Für eine fristlose Kündigung verlangt § 626 BGB einen wichtigem Grund, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. Hinsichtlich der Kenntnis des wichtigen Grundes ist insbesondere die Ausschlussfrist von 2 Wochen nach seiner Kenntnis (§ 626 Abs.2 BGB) zu beachten.
Mietrecht:
Im Mietrecht sind die Kündigungsfristen asymmetrisch geregelt. Der Mieter braucht keinen Kündigungsgrund und muss immer eine Frist von 3 Monaten einhalten (§ 573c BGB). Der Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses kündigen (§ 573 BGB) und die auch für ihn geltende dreimonatige Kündigungsfrist verlängert sich nach einer Mietdauer von 5 Jahren bzw. 8 Jahren um jeweils drei Monate auf maximal 9 Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Nur Einliegerwohnungen kann der Vermieter ohne berechtigtes Interesse, dann aber mit einer Frist von 6 Monaten kündigen (§ 573a BGB). Die außerordentlich fristlose Kündigung kann lediglich aus wichtigem Grund erfolgen.
Falls auch Sie Rückfragen hinsichtlich etwaiger Kündigungsmöglichkeiten haben, finden Sie jederzeit anwaltliche Unterstützung über die Direktwahl der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 17.12.2010