Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema Kündigungserklärung

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema Kündigungserklärung
(Arbeitsrecht; Mietrecht; Zivilrecht)
0900-1 875 006-290
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Arbeitsrecht
0900-1 875 006-291
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Mietrecht
0900-1 875 006-292
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Zivilrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungserklärung

Bei der Kündigungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Die Kündigungserklärung muss dabei eindeutig die Kundgabe des Willens enthalten, dass das Rechtsverhältnis beendet werden soll.

Die Kündigungserklärung bzw. Kündigung bedarf bei Arbeitsverhältnissen regelmäßig der Schriftform gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Falls die Schriftform der Kündigungserklärung nicht eingehalten wird, ist diese gemäß § 125 BGB nichtig. Die Kündigung kann auch durch jeden Vertreter erklärt werden. Das Wort Kündigung ist entbehrlich. Die Kündigungserklärung richtet sich im Mietrecht nach § 568 BGB. Danach bedarf auch die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Die Schriftform der Kündigung dient der Klarstellung und Rechtssicherheit.

Falls noch etwaige Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Abgabe einer Kündigungserklärung bestehen, helfen Ihnen gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit qualifizierten Rechtstipps weiter.
Stand: 23.12.2011
Durchwahl zum Thema Kündigungserklärung (Arbeitsrecht)0900-1 875 006-290
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungserklärung (Mietrecht)0900-1 875 006-291
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungserklärung (Zivilrecht)0900-1 875 006-292
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Weitere Themen:

Zugang Schriftform Zivilrecht Anwälte Kündigung Eigenbedarf Kündigung 
Willenserklärung Kündigungsfrist miete 
Kündigung des Mietverhältnisses Mietrecht Arbeitsrecht BGB 
Eigenkündigung Kündigungsverzicht Anwaltshotline 
Zum Thema Kündigungserklärung passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Meine Tochter hat im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende vertraglich vereinbart. Darf Sie heute, am 15.02.2010, zum Monatsende Februar gekündigt werden?...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Gem. § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunf ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Meine Tochter hat im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende vertraglich vereinbart. Darf Sie heute, am 15.02.2010, zum Monatsende Februar gekündigt werden?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Gem. § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort mit Zugang (außerordentliche bzw. fristlose Kündigung) oder nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist (ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung) beendet werden soll, vgl. BAG NZA 2006, 48.

Als Willenserklärung muss die Kündigung, will sie Rechtswirkung erzielen, dem Empfänger zugehen. Hierbei muss die Kündigungserklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt sein und für den Empfänger muss unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehen, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Gegenüber Anwesenden erfolgt der Zugang in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB durch Übergabe des Original-Kündigungsschreibens, vgl. LAG Düsseldorf, BeckRS 2007, 45454. Unerheblich ist, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt hat, vgl. BAG NZA 2005, 513.

Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag, an dem die Kündigung dem Empfänger zugeht, nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt erst am folgenden Tag. Übergibt Ihre Tochter noch heute das Kündigungsschreiben persönlich, würde dies nicht mehr genügen, da bis zum 28.02.2010, also zum Monatsende nur noch 13 Tage, mithin nicht 2 Wochen verbleiben.

Die Kündigung wäre nicht unwirksam, sondern würde zum nächstzulässigen Termin wirken, vgl. BAG NZA 2006, 1405. Dies wäre dann der 31.03.2010


Rechtsanwalt Uwe Peters

Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwältin
Tatjana Knaths
Rechtsanwalt
Wolfgang Philipp
Rechtsanwalt
Tim Vlachos
Rechtsanwältin
Silke Helmling
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline auf Facebook

Deutsche Anwaltshotline auf facebook
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum