Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungserklärung
Bei der Kündigungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Die Kündigungserklärung muss dabei eindeutig die Kundgabe des Willens enthalten, dass das Rechtsverhältnis beendet werden soll.
Die Kündigungserklärung bzw. Kündigung bedarf bei Arbeitsverhältnissen regelmäßig der Schriftform gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Falls die Schriftform der Kündigungserklärung nicht eingehalten wird, ist diese gemäß § 125 BGB nichtig. Die Kündigung kann auch durch jeden Vertreter erklärt werden. Das Wort Kündigung ist entbehrlich. Die Kündigungserklärung richtet sich im Mietrecht nach § 568 BGB. Danach bedarf auch die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Die Schriftform der Kündigung dient der Klarstellung und Rechtssicherheit.
Falls noch etwaige Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Abgabe einer Kündigungserklärung bestehen, helfen Ihnen gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit qualifizierten Rechtstipps weiter.
Stand: 23.12.2011
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Frage: Meine Tochter hat im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende vertraglich vereinbart. Darf Sie heute, am 15.02.2010, zum Monatsende Februar gekündigt werden?... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Gem. § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunf ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Meine Tochter hat im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende vertraglich vereinbart. Darf Sie heute, am 15.02.2010, zum Monatsende Februar gekündigt werden?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Gem. § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort mit Zugang (außerordentliche bzw. fristlose Kündigung) oder nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist (ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung) beendet werden soll, vgl. BAG NZA 2006, 48.
Als Willenserklärung muss die Kündigung, will sie Rechtswirkung erzielen, dem Empfänger zugehen. Hierbei muss die Kündigungserklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt sein und für den Empfänger muss unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehen, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Gegenüber Anwesenden erfolgt der Zugang in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB durch Übergabe des Original-Kündigungsschreibens, vgl. LAG Düsseldorf, BeckRS 2007, 45454. Unerheblich ist, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt hat, vgl. BAG NZA 2005, 513.
Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag, an dem die Kündigung dem Empfänger zugeht, nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt erst am folgenden Tag. Übergibt Ihre Tochter noch heute das Kündigungsschreiben persönlich, würde dies nicht mehr genügen, da bis zum 28.02.2010, also zum Monatsende nur noch 13 Tage, mithin nicht 2 Wochen verbleiben.
Die Kündigung wäre nicht unwirksam, sondern würde zum nächstzulässigen Termin wirken, vgl. BAG NZA 2006, 1405. Dies wäre dann der 31.03.2010
Rechtsanwalt Uwe Peters
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