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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsbestätigung

Bei einer Kündigung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, welches eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, die auf eine einseitige Auflösung eines Schuldverhältnisses zielt und erst mit Zugang beim jeweiligen Vertragspartner wirksam wird. Die Kündigungserklärung ist somit eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht von der Mitwirkungshandlung des Empfängers abhängig ist. Die sogenannte Kündigungsbestätigung ist ein Nachweis des Zugangs, insbesondere des Zeitpunkts des Zugangs. Dies wiederum kann im Hinblick auf das Ende des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sein.

Dabei bedeutet Zugang, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des jeweiligen Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsanschauung mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war.

Diese Kenntnisnahme kann der Vertragspartner dann in einer Kündigungsbestätigung dem Kündigenden mitteilen und so eine nach beiden Seiten hin abgesicherte Situation schaffen.

Die Kündigungsbestätigung ist demnach die Bestätigung einer Person, an den die Kündigung gerichtet ist, dass diesem die Kündigung zugegangen ist. Sie ist jedoch keineswegs zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich.

Ob in Ihrem Fall eine Kündigungsbestätigung notwendig erscheint, können Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mitteilen.
Stand: 13.09.2010

   
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