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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Krankengeld

Krankengeld ist die Leistung der Krankenversicherung, welches während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers erbracht wird. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und zwar nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Anspruch besteht - wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt - höchstens für 78 Wochen.

Neben der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers kommt ein Anspruch auf Krankengeld auch in Betracht, wenn das eigene Kind krank wird und notwendigerweise gepflegt werden muss.

In der Praxis kommt es hier immer wieder zu Problemen mit der Krankenkasse und dem Arbeitgeber, der bei einer länger andauernden Krankheit (auch bei der Pflege eines kranken Kindes) nicht daran gehindert ist, eine Kündigung auszusprechen.

Die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen gerne beratend zur Seite, sollten Sie Fragen zum Thema Krankengeld haben.
Stand: 16.11.2010
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Frage: Ich habe einen Altersteilzeitvertrag mit Beginn 1.12.2009 abgeschlossen, bin jetzt erkrankt - länger als 6 Wochen. Ist ein Rücktritt vom Vertrag noch möglich bzw. ist der Eintritt in die Altersteilzei...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, leider kann man von einem Altersteilzeitvertrag nicht zurücktreten. Es gibt allerdings Fälle, in denen angenommen wird, dass ganz ausnahmsweise nicht an dem Altersteilzeitvertrag festgehalten werden kann, wobei das bisher nur im Beamtenrecht entschieden wurde und man sich dabe ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe einen Altersteilzeitvertrag mit Beginn 1.12.2009 abgeschlossen, bin jetzt erkrankt - länger als 6 Wochen. Ist ein Rücktritt vom Vertrag noch möglich bzw. ist der Eintritt in die Altersteilzeit bei Bezug von Krankengeld überhaupt möglich?


Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

leider kann man von einem Altersteilzeitvertrag nicht zurücktreten. Es gibt allerdings Fälle, in denen angenommen wird, dass ganz ausnahmsweise nicht an dem Altersteilzeitvertrag festgehalten werden kann, wobei das bisher nur im Beamtenrecht entschieden wurde und man sich dabei auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen hat. Auch ein "ziviler" Arbeitgeber hat natürlich eine solche Fürsorgepflicht und man könnte hier insofern vielleicht argumentieren, dass bei Ihnen nun Umstände eingetreten sind, die jedenfalls einen jetzigen Beginn der Altersteilzeit nicht zulassen, weil durch die nicht absehbare Länge der Erkrankung das Wertkonto für die Freistellungsphase nicht entsprechend bedient werden kann.
Empfehlenswert ist sicher, hier einmal den Versuch zu starten, den Chef um eine Verschiebung der Altersteilzeit zu bitten. Die Argumente dafür ergeben sich aus den Problemen, die eine längere Krankheit bei Altersteilzeit jedenfalls im Blockmodell verursacht. Dazu nachfolgende Ausführungen:
Erkrankt ein Mitarbeiter in der Arbeitsphase, dann muss zunächst bis zu 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des Entgelts für die Altersteilzeit ? einschließlich der Aufstockungsbeträge ? geleistet werden (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Nach Ablauf dieser 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer erhält dann Krankengeld von seiner Krankenkasse. Allerdings wird das Krankengeld nur auf der Basis des nicht aufgestockten Gehaltsteils berechnet. Die Agentur für Arbeit zahlt hierbei also zunächst nichts! Die Agentur für Arbeit zahlt am Ende der Arbeitsphase die Aufstockungsbeträge an den Mitarbeiter. Manche Arbeitgeber helfen dann über den Engpass und gehen für diese Beträge in Vorleistung, im Gegenzug tritt der Mitarbeiter die entsprechenden Ansprüche ab.

Eine längere Krankheit in der Arbeitsphase bei der Altersteilzeit im Blockmodell kann zu dem Problem führen, dass nach Ablauf der 6 Wochen (Ende der Entgeltfortzahlung) keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird, durch die der Mitarbeiter ein Wertguthaben für die Freistellungsphase aufbauen könnte. Damit besteht dann die Gefahr, dass sein Versicherungsschutz vorzeitig endet (auch Zeiten, in denen der Mitarbeiter Krankengeld bezieht und keine Aufstockungsbeträge erhält, gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Altersteilzeit).
Um das Problem mit dem Wertguthaben zu lösen, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter die Dauer des Krankengeldbezugs voll nacharbeiten lassen und er zahlt in dieser Zeit auch die Aufstockungsbeträge.
Konsequenz: Der Beginn der Freistellungsphase verschiebt sich einfach um die Dauer des Krankengeldbezugs nach hinten, z. B. der Mitarbeiter
wäre normalerweise zum 1. 12. 2006 in die Freistellungsphase gestartet (Blockmodell: 18 Monate Arbeits-, 18 Monate Freistellungsphase). Er hat aber 2 Monate Krankengeld bezogen. Die Freistellungsphase beginnt nun am 1. 2. 2007.
Eine alternative Möglichkeit wäre, dass der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge während der Dauer des Krankengeldbezugs freiwillig weiter zahlt.
Hier muss der Mitarbeiter nur die fehlende Vorarbeit ? also die Hälfte der Dauer des Krankengeldbezugs ? nacharbeiten: Nehmen Sie das Beispiel von oben, hierbei beginnt die Freistellung dann am 1. 1. 2007.
Noch andere Möglichkeit wäre, die Freistellungsphase im Umfang der fehlenden Vorarbeit einfach zu verkürzen.
Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Dauert die Altersteilzeit dann noch 36 Monate und reicht sie bis zum Rentenbezug?
Beispiel von oben: Die Altersteilzeit läuft jetzt nur noch 34 Monate; dauert sie noch bis zum Erreichen des Renteneintritts?
Für Arbeitgeber weniger beliebt, er zahlt das fehlende Wertguthaben und die Aufstockungsbeträge aus eigener Tasche. Das muss aber vor Beginn der Freistellungsphase geschehen.
Nachteil für den Arbeitgeber wäre: Stirbt der Mitarbeiter vor Ende der Freistellungsphase, haben die Erben Anspruch auf das Wertguthaben. Außerdem wird dies dann sozialversicherungspflichtig.
Wenn irgendwie möglich, sollten Sie mit dem Arbeitgeber diese Probleme einmal besprechen und dann ist er vielleicht bereit, die Altersteilzeit einfach etwas später beginnen zu lassen. Lässt sich so keine Einigung erzielen, müssten Sie tatsächlich einen Prozess führen, in welchem zu entscheiden wäre, ob in Ihrem Fall ein Rücktritt auch möglich ist. Das ist wie jeder Prozess durchaus mit Risiken behaftet und bevor es dazu kommt, sollten Sie sich auf jeden Fall vor Ort einen Anwalt nehmen, der dabei hilft und ggf. über Verhandlungen mit dem Chef noch etwas erreichen kann.
Ich hoffe, damit Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Gesundheit und Erfolg bzgl. einer Einigung mit Ihrem Chef.



Rechtsanwältin Petra Nieweg

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