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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Konkurrenztätigkeit

Ein Arbeitnehmer hat die Möglichkeit eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Unbeachtlich ist, ob er diese selbstständig oder bei einem anderen Arbeitgeber ausübt. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, seinen Arbeitgeber über die Tätigkeit zu informieren. Im allgemeinen muss der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilen. Es bestehen Einschränkungen, wenn die Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Dabei handelt es sich meist um wettbewerbsrechtliche Gründe. Ein Nachteil darf für den Arbeitgeber nicht entstehen. Dies tritt dann häufig auf, wenn der Arbeitnehmer im gleichen Handelszweig tätig wird. Somit hat der Arbeitnehmer die Pflicht jegliche Art der Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Bei Fragen rund um Konkurrenztätigkeiten können viele schwierige Rechtsfragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihren Arbeitsvertrag vorliegen haben.
Stand: 16.11.2010
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Frage: 1. Wie ist die Kündigungsfrist verhandelbar unter Kurzarbeitsbedingung? 2. Wie funktioniert die Konkurrenztätigkeitsverbot? Eine Kunde hat mich direkt für eine Leiharbeitsvertrag kontaktiert. Und ic...
Antwort: Sehr geehrte Mandant, 1. Die Einführung von Kurzarbeit ändert nichts an den arbeitsvertraglich einzuhaltenden Kündigungsfristen. Trotz Kurzarbeit gilt die vereinbarte Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende fort. Der Arbeitsvertrag ist also frühestens zum 30.April 2010 kündbar. Unabhängig vo ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: 1. Wie ist die Kündigungsfrist verhandelbar unter Kurzarbeitsbedingung?
2. Wie funktioniert die Konkurrenztätigkeitsverbot?

Eine Kunde hat mich direkt für eine Leiharbeitsvertrag kontaktiert. Und ich habe davon meine Firma kontaktiert. Die Reaktion meine Firma hat mich gewundert und enttäuscht:
Sie haben mich verboten, dieser Kunde zu beantworten, weil es die Aufgabe jemand anders in die Firma wäre, die Kontakt mit den Kunden zu verfolgen. Er wurde aber nur nach 3 Wochen kontaktiert.

Inzwischen bin ich in Kurzarbeit gesendet worden:
Die Zeit, die damit verloren ist, geht auf meine Kosten!
Habe ich die Möglichkeit, zu einen andere Firma zu gehen, um den Kunden mit dem Leiharbeitsvertrag schneller zu verhandeln?

Einige zusätzliche Informationen:
Ich habe einen festen Vertrag bei einen Dienstleistung Firma, mit Nebentätigkeit & Konkurrenztätigkeitsverbot, und eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats.

Seit Anfang März muss ich zu Hause wegen Kurzarbeit bleiben.

Inzwischen habe ich meinen Lebenslauf auf Internet gespeichert, und bekomme ich Angebote von andere Firmen, die mich aber dringend brauchen.

Antwort: Sehr geehrte Mandant,

1. Die Einführung von Kurzarbeit ändert nichts an den arbeitsvertraglich einzuhaltenden Kündigungsfristen. Trotz Kurzarbeit gilt die vereinbarte Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende fort. Der Arbeitsvertrag ist also frühestens zum 30.April 2010 kündbar.

Unabhängig von Kurzarbeit und Kündigungsfrist besteht immer die Möglichkeit, über einen Aufhebungsvertrag zu einem beliebigen, früheren Termin zu verhandeln. Ich schlage deshalb vor, zunächst fristgerecht zum 30.04.2010 zu kündigen und dann an die Firma heranzutreten und diesen einen Aufhebungsvertrag für sofort oder einen anderen Termin vor dem 30.04.2010 anzubieten. Ich rate in der Regel von mir beratenen Arbeitsgebern, Arbeitsnehmern, die kurzfristig ausscheiden wollen, einen Aufhebungsvertrag mit baldigem Ausscheiden anzubieten. Bitte beachten Sie: eine eigene Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag löst in der Regel bei einem eventuellen Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperre von 3 Monaten aus.

2. Bei dem Konkurrenzverbot handelt es sich nicht um nachvertragliches Verbot, sondern um Verbot der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Es ist ohne weiteres möglich, bereits jetzt einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber einzugehen, der Beginn der Arbeit muss aber nach dem Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegen. Bei einer Kündigung zum 30.04.2010 können Sie die Arbeit dann an anderer Stelle frühestens zum 01.05.2010 aufnehmen. Eine Arbeitsaufnahme an einer anderen Stelle in einem Konkurrenzunternehmen vor dem 30.04.2010, hat zur Folge, dass der bisherige Arbeitnehmer die Vertragsstrafe von einem Monatsbruttogehalt fordern kann. Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Vertragsstrafe ist zulässig.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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