Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausmeister
Die Kosten des Hausmeisters(Hauswarts) gehören zu den auf die Mieter umlegbaren Betriebskosten (§ 2 Nr.14 der Betriebskostenverordnung),nicht jedoch die Kosten des Hausverwalters oder Wohnungseigentumsverwalters. Zu den typischen Hausmeisterarbeiten gehören beispielsweise Reinigungsarbeiten, die Überwachung und Bedienung der Heizungsanlage, die Erledigung kleinerer Reparaturen und das Leeren von Mülltonnen. Nicht zu den Hausmeistertätigkeiten gehören Verwaltungsaufgaben, z.B. die Abnahme und Neuvermietung von Wohnungen oder die Instandhaltung der Außenanlagen. Der Hausmeister ist auch nicht Vertreter des Vermieters, ist also nicht befugt, Erklärungen der Mieter entgegenzunehmen oder die Kündigung auszusprechen. Erledigt der Hausmeister auch solche Aufgaben, müssen die Hausmeisterkosten entsprechend gekürzt werden.Der Vermieter muss in einem solchen Fall Auskunft erteilen über die einzelnen Tätigkeiten und deren zeitlichen Anteil. Arbeitgeber eines Hausmeisters ist der Vermieter oder bei Eigentumswohnungen die Wohnungseigenümergemeinschaft. Besteht eine Miet- oder Wohnungseigentumsverwaltung, steht dieser im allgemeinen die Weisungsbefugnis gegenüber dem Hausmeister zu.
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