Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Haushaltshilfe
Als Haushaltshilfen werden Arbeitnehmer bezeichnet, die in Privathaushalten beschäftigt sind, um vor allem die im Haushalt anfallenden Arbeiten zu erledigen. Sie erbringen somit in einem fremden Haushalt Hilfsarbeiten, die sonst auch als Tätigkeiten zur eigenen Lebensführung betrachtet werden. In Deutschland wird die Haushaltshilfe als Sozialleistung unter bestimmten Voraussetzungen von den Trägern der Sozialversicherung und den Sozialhilfeträgern übernommen. Haushaltshilfe kann hierbei in verschiedenen Formen erbracht werden. Die Haushaltshilfe kann zum einen durch spezielle Angestellte der Krankenkasse von Mitarbeitern von Institutionen, mit denen die Krankenkasse entsprechende Verträge geschlossen hat, erbracht werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdessen in angemessenen Umfang die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft erstattet werden. Weiter ist es möglich, dass man eine Haushaltshilfe selbst anstellt. Werden hierbei bestimmte Voraussetzungen eingehalten (z.B. maximaler Lohn von 400 ?/Monat), dann gelten für dieses Beschäftigungsverhältnis bestimmte Vereinfachungen (Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 und 8 SGB IV), insbesondere in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht.
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