Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Handlungsvollmachten Als Handlungsvollmacht wird die von einem Kaufmann oder Prokuristen erteilte, auf das Handelsgeschäft beschränkte Vertretungsvollmacht, bezeichnet. Wie die Prokura sind Handlungsvollmachten gewillkürte Vollmachten, die auf das Handelsgeschäft beschränkt sind. Im Gegensatz zur Prokura, die eine Generalvollmacht ist, erstrecken sich Handlungsvollmachten vornehmlich auf gewöhnliche Tätigkeiten, die im täglichen Geschäftsverkehr ausschließlich für einen Geschäftszweig des Handelsgewerbes anfallen.
Eine Handlungsvollmacht kann auch durch eine stillschweigende Willenserklärung, sog. konkludentes Verhalten, erteilt werden, ein Schriftformerfordernis besteht nicht.
Zentrale Vorschrift zum Thema Handlungsvollmachten ist der §54 des Handelsgesetzbuches (HGB), der widerlegbar den Umfang der Handlungsvollmacht regelt, und Einschränkungen von Handlungsvollmachten bei Grundstücks- und Wechselgeschäften, sowie bei der Prozessführung enthält. Abs. III dieser Vorschrift trifft außerdem Regelungen zum Vertrauensschutz für Dritte, die in Unkenntnis von Beschränkungen einer Handlungsvollmacht mit dem sog. Handlungsbevollmächtigten Rechtsgeschäfte eingehen.
Für Rückfragen zum Thema Handelsvollmacht stehen Ihnen die spezialisierten Rechtsanwälte am Telefon der Deutschen Anwaltshotline unter der Durchwahl 0900-1 875 000-11 zur Verfügung. Stand: 06.03.2012
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