Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Halbtagsarbeit
Die Halbtagsarbeit ist die wohl am häufigsten vorkommende Form der Ausgestaltung der Teilzeittätigkeit. Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis länger als 6 Monate andauert und in dessen Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit geltend machen, § 8 Teilzeitundbefristungsgesetz.
Der Arbeitgeber hat entweder der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und deren Verteilung nach den Wünschen des antragstellenden Mitarbeiters festzulegen, es sei denn betriebliche Gründe stehen entgegen. Das Teilzeitverlangen kann u.a. dann abgelehnt werden, wenn durch die Umgestaltung der Arbeitszeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb mit sich bringt. Grund für eine Ablehnung können auch die damit ggf. verbundenen hohen Kosten sein.
Weitere Ansprüche auf Teilzeittätigkeit findet man in § 15 BEEG, während der Elternzeit und in § 81 Abs. 5 SGB IX für behinderte Arbeitnehmer.
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