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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gesundheit

Gegenstand des Betriebs- und Gefahrenschutzes ist neben den Vorschriften zur Regelung der Arbeitszeit hauptsächlich der Schutz von Gesundheit und Leben des Arbeitnehmers. Es werden hiervon alle Vorschriften umfasst, die Gesundheit und Leben des Arbeitnehmers gegen die Gefahren, die von der Technik ausgehen, schützen sollen. Die Vorschriften des Arbeitsschutzes lassen sich hauptsächlich in zwei Gruppen einteilen: - das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Gesundheitsschutzvorschriften der Berufsgenossenschaften (§§ 14, 15 SGB VII). Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 30.12.2010
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Nürnberg (D-AH) - So rigoros kannte man das bisher nur vom Fußball: geht es einer Mannschaft schlecht, muss letztendlich der Trainer seinen Kopf hinhalten - egal, wer an dem gemeinsamen Versagen noch schuld war. Nicht anders nun auch beim Pferdesport: Wird ein Schulpferd durch ein anderes Tier aufgescheucht, so dass es ...weiter lesen

Gericht: Polizist muss standardisierte Blutentnahmen erdulden
Nürnberg (D-AH) - Ein Autofahrer, ob am Steuer eines privaten oder eines dienstlichen Pkw, muss sich nur dann einer Blutentnahme etwa zur Alkoholuntersuchung unterziehen, wenn es bereits einen begründeten Verdacht auf seine Fahruntauglichkeit gibt. Eine wahllose Reihenuntersuchung unbescholtener Bürger ist wegen des damit ...weiter lesen


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Übungsstute wirft Reiterin ab - Reitlehrerin trägt alleinige Schuld

Nürnberg (D-AH) - So rigoros kannte man das bisher nur vom Fußball: geht es einer Mannschaft schlecht, muss letztendlich der Trainer seinen Kopf hinhalten - egal, wer an dem gemeinsamen Versagen noch schuld war. Nicht anders nun auch beim Pferdesport: Wird ein Schulpferd durch ein anderes Tier aufgescheucht, so dass es die Reitschülerin abwirft und dabei erheblich verletzt, hat allein die Reitlehrerin den vollen Schaden zu tragen. Das hat das Landgericht Bonn entschieden (Az. 2 O 588/04). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fand in einer Reithalle gerade der Unterricht auf einer Haflingerstute statt, als eine weitere Schülerin mit ihrem Hengst hereinkam. Die Stuten-Trainerin fragte sie und den Trainer des Hengstes, ob deren Tier denn auch ruhig und folgsam sei. Das bejahten sowohl Reiterin als auch Coach. Zwar warnte die verunsicherte Schülerin auf der Stute noch: der fremde Hengst dürfe auf keinen Fall galoppieren, weil ihre Stute sonst ebenfalls zum Galopp veranlasst werde - einer Gangart, die sie noch nicht beherrsche. Doch ihre Lehrerin beschwichtigte sie und erlaubte, das zweite Tier an der Longe zu trainieren. Und wenig später passierte, was passieren musste: Als der Hengst in die Arena gelassen wurde, ging die Stute durch und galoppierte in Richtung Bande - mit dem bekannten Ausgang. Dafür trägt allein die Reitlehrerin die volle Verantwortung, entschieden die Bonner Richter. Auf Grund des Reitlehrervertrages war die Trainerin nämlich gesetzlich verpflichtet, sich stets so zu verhalten, dass Körper und Gesundheit ihrer Schülerin nicht verletzt werden. Und gerade das hat die Reitlehrerin nicht getan, als sie das zweite Pferd in die Arena ließ - obwohl sie genau wusste, dass ihre Schülerin das Galoppieren noch nicht beherrscht. Dabei ist ohne Belang, dass der Trainer des Hengstes zuvor behauptet hatte, es handle sich um ein ruhiges Tier, dass ohne Bedenken an der Longe geführt werden könne. Nicht er, sondern allein die Stuten-Reitlehrerin hatte die Entscheidung zu treffen, ob ihr Schützling zusammen mit dem zweiten Pferd weiter über sollte oder nicht. Die Frau hätte in diesem Fall das Anlegen der Longe anordnen, den Unterricht vorzeitig abbrechen oder eben dem Hengst die Mitnutzung der Halle untersagen müssen.


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Gericht: Polizist muss standardisierte Blutentnahmen erdulden

Nürnberg (D-AH) - Ein Autofahrer, ob am Steuer eines privaten oder eines dienstlichen Pkw, muss sich nur dann einer Blutentnahme etwa zur Alkoholuntersuchung unterziehen, wenn es bereits einen begründeten Verdacht auf seine Fahruntauglichkeit gibt. Eine wahllose Reihenuntersuchung unbescholtener Bürger ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht gestattet entschieden. Zwar treten bei einer solchen Blutuntersuchung auch höchstpersönliche Daten über die Gesundheit des Beamten zutage, so dass seine informationelle Selbstbestimmung betroffen ist. Doch solche Daten verlieren ihren privaten Tabu-Charakter, wenn sie im Rahmen eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. Der vom Gericht als Experte befragte Polizeiarzt legte plausibel dar, dass der öffentliche Dienstherr auch dann nicht auf die Untersuchung seiner Beamten verzichten kann, wenn im Einzelfall keine konkreten Verdachtsmomente bestehen. Er selbst habe in der Vergangenheit durch seine Unterschrift schon die Fahrtauglichkeit von Kollegen bestätigt, bei denen sich dann nur Wochen später gefährlicher Alkoholmissbrauch herausstellte. Das wäre durch eine prophylaktische Blutuntersuchung vermieden worden.


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