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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geringfügigkeit

Der Begriff Geringfügigkeit spielt eine Rolle in verschiedenen Rechtsbereichen. Jemand, der nicht mehr als 400 ? monatlich verdient, gilt als geringfügig Beschäftigter. Wer beim Amtsgericht eine Zahlungsklage über nicht mehr als 10,00 ? einreicht, muss damit rechnen, dass das Gericht die Klage schon deshalb abweist, weil wegen des geringfügigen Betrages kein Rechtsschutzinteresse für die Klagerhebung gegeben sei. Im Strafprozessrecht gilt das Legalitätsprinzip, nämlich das Gebot, dass Straftaten verfolgt werden müssen. Im Gegensatz zu diesem Prinzip ermöglicht es das Opportunitätsprinzip, Ermittlungsverfahren im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität zu vereinfachen und das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Beispiel: Trotz dringenden Tatverdachts kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn im Falle eines Diebstahls der Wert der gestohlenen Sache 30 - 40 ? nicht überschreitet. Das Opportunitätsprinzip soll dazu beitragen, dass die Staatsanwaltschaft sich auf die Verfolgung von wirklich strafwürdigen Vergehen und Verbrechen beschränkt. Nur insoweit besteht auch ein öffentliches Interesse.

Bei Fragen zur Geringfügigkeit helfen Ihnen die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter.
Stand: 20.04.2011

   
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