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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema gekündigt

Fragen rund um das Thema Kündigung machen einen nicht geringen Teil der eingehenden Anrufe aus. Unter Kündigung versteht man die einseitige Auflösung eines Schuldverhältnisses. Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Inhalt, dass ein Schuldverhältnis für die Zukunft beendet wird. Man unterscheidet zwischen einer ordentlichen Kündigung, die an bestimmte Fristen gebunden ist, und der außerordentlichen Kündigung, bei der meist keine Fristen zu berücksichtigen sind. Die Bandbreite der einzelnen Beratungsthemen ist groß, sei es eine Kündigung im Bereich Mietrecht, Arbeitsrecht oder Vertragsrecht (z.B. Abos oder Fitnessvertrag). Dabei ist jedes Problem individuell, z.B. sind manchmal bestimmte Formerfordernisse zu beachten. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten. Bitte halten Sie eventuell vorhandene Unterlagen wie z.B. Verträge oder Schriftverkehr, zum Telefonat bereit.
Stand: 19.10.2011
Durchwahl zum Thema gekündigt (Arbeitsrecht)0900-1 875 004-499
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Frage: Zum 28.02.2010 habe ich meine Wohnung gekündigt. Mein Vermieter machte letzte Woche die Nebenkostenabrechnung von 2008 geltend. Mein Vermieter hat keinen Grund für die Verzögerung angegeben. Wie is...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der erst letzte Woche erhaltenen Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 Stellung: Dabei möchte ich zunächst auf die gesetzliche Regelung des § 556 Abs. 3 BGB hinweisen. Den ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Eine Kollegin hatte in 29.10.2007 einen Vertrag mit einem Fitness-Studio unterschrieben. Die Nutzung der Einrichtung sollte erst am 7.11.2007 beginnen. Sie hat es sich überlegt, dass es mit ihrer Zei...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Für einen Vertrag mit einem Fitnessstudio besteht keine ?gesetzliche? Kündigungsfrist. Übliche Verträge mit Fitnessstudios haben in der Regel eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und sind nicht ohne weiteres kündbar. Offensichtlich verwechseln Sie das von Ihnen angenommenen 1 ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Zum 28.02.2010 habe ich meine Wohnung gekündigt. Mein Vermieter machte letzte Woche die Nebenkostenabrechnung von 2008 geltend. Mein Vermieter hat keinen Grund für die Verzögerung angegeben. Wie ist die Rechtslage? Wie sind meine Chancen nicht zahlen zu müssen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der erst letzte Woche erhaltenen Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 Stellung: Dabei möchte ich zunächst auf die gesetzliche Regelung des § 556 Abs. 3 BGB hinweisen. Denn gem. § 556 Abs. 3 BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 hätte daher bis zum 31.12.2009 bei Ihnen eingehen müssen. Da der Vermieter keine besonderen Gründe für die verspätete Geltendmachung angeführt hat, können Sie mit Hinweis auf § 556 Abs. 3 BGB die Nebenkostenabrechnung für 2008 zurückweisen.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Eine Kollegin hatte in 29.10.2007 einen Vertrag mit einem Fitness-Studio unterschrieben. Die Nutzung der Einrichtung sollte erst am 7.11.2007 beginnen. Sie hat es sich überlegt, dass es mit ihrer Zeit unvereinbar war. Dann hat sie schriftlich vor dem Beginn der Vertragslaufzeit gekündigt. Die Bestätigung hat sie schriftlich am 7.11.2007 bekommen. Sie muß trotzdem für die ganze Vertragslaufzeit bezahlen? Sie hat normalerweise gesetzlich 14 Tage Kündigungsfrist. Was soll sie jetzt machen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, Für einen Vertrag mit einem Fitnessstudio besteht keine ?gesetzliche? Kündigungsfrist. Übliche Verträge mit Fitnessstudios haben in der Regel eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und sind nicht ohne weiteres kündbar. Offensichtlich verwechseln Sie das von Ihnen angenommenen 14 Tage Kündigungsfrist mit dem gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberecht, welches nur bei Verträgen gilt, die am Telefon, über das Internet und an der Haustüre abgeschlossen wurden. Wenn Ihre Bekannte nun entdeckt, dass Sie für das Fitnessstudio keine Zeit hat, ist dies auch kein Grund, den Vertrag fristlos zu kündigen. Ein gesichert anerkannter Grund den Vertrag mit einem Fitnessstudio ist allenfalls, wenn ärztlich festgestellt wird, dass Fitnessübungen aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt werden können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die vertragliche Vergütung bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen ist, zu welchem der Vertrag nach den Vertragsbedingungen zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt durch Kündigung endet.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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