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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gehaltskürzung

Eine Kürzung des Gehalts eines Arbeitnehmers kann dann in Betracht kommen, wenn arbeitsvertraglich geregelt wurde, dass der Arbeitnehmer zur Kürzung berechtigt ist. Aber auch dies geht nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Ansonsten kann das Gehalt nur im gegenseitigen Einvernehmen oder aber durch eine Änderungskündigung gekürzt werden.
Stimmt der Arbeitgeber einer Gehaltskürzung nicht freiwillig zu, bleibt dem Arbeitgeber nur dieser Weg über eine Änderungskündigung. Mit ihr kündigt er das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet zugleich eine Fortsetzung zu anderen (oft verschlechterten) Bedingungen an. Eine solche Änderungskündigung unterliegt allerdings den strengen Regelungen des Kündigungsschutzes, denen auch eine ordentliche Kündigung unterliegt, soweit es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt (§§ 1, 23 KSchG) und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate angedauert hat.

Das Gehalt ist die Vergütung eines Arbeitnehmers für seine Tätigkeit. Häufig setzt sich dieses aus einem Grundgehalt und weiteren fixen oder leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen (Zulagen, Prämien, Provisionen, Sachbezüge wie der Firmenwagen etc.) zusammen. Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit haben sich heute zahlreiche, oft komplizierte, differenzierte Entgeltsysteme herausgebildet. Bestimmte Gehaltsbestandteile können widerruflich gestaltet sein oder es kann gar kein Anspruch auf Sie bestehen.
Auch Fragen zu alternativen - steuerfreien und/oder sozialversicherungsfreien - Gehaltsbausteinen, die für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber interessant sind, sind oft Thema unserer Beratung.

Meist lassen sich diese Fragen im Rahmen eines kurzen Telefonats mit unseren Anwälten klären. Gerne stehen wir auch zur E-Mail-Beratung zur Verfügung.
Stand: 01.02.2012

   
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