Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Führerscheine
Führerscheine sind die amtlichen Bescheinigungen zum Nachweis einer Fahrerlaubnis. Sie sind bei Fahrten auf öffentlichen Straßen stets mitzuführen. Wird er vergessen, berührt dies aber die Fahrerlaubnis nicht; es handelt sich lediglich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Ist ein Führerschein verlorengegangen oder auf sonstige Weise abhanden gekommen oder nicht mehr leserlich oder kann der Führerscheininhaber auf dem Lichtbild nicht mehr erkennbar, muss der Inhaber einen neuen Führerschein beantragen.
Für Angehörige der Bundeswehr gelten besondere Formen des Führerscheins für das Führen von Militärfahrzeugen.
Im Zuge der Einführung des EU-Führerscheins im Jahr 1999 wurde in Bezug auf Führerscheine und Fahrerlaubnisklassen eine gewisse Vereinheitlichung innerhalb der EU vorgenommen. Die Fahrerlaubnisklassen wurden neu eingeteilt, der alte Führerschein behält aber vorläufig bis 2032 seine Gültigkeit. Eine Umschreibung ist deshalb grundsätzlich möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts hat das Bundessozialgericht bereits 2004 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Führerscheins bzw. einer Fahrerlaubnis entschieden, dass die Kosten eines Führerscheins, den ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers auf dessen Kosten erwirbt, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Begründet wird dies damit, dass dieser Erwerb vornehmlich nicht dem eigenen Interesse, sondern dem Interesse des Arbeitgebers dient. (vgl. Urteil des BSG vom 26.05.2004, Az.: B 12 KR 5/04)
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Bei einem Fahrverbot sind alle Führerscheine abzugeben Nürnberg (D-AH) - Ist jemand zu einem Fahrverbot verurteilt worden, so wird die Strafe erst dann wirksam, wenn alle in seinem Besitz befindlichen gültigen Führerscheine in amtlicher Verwahrung sind. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf einen entsprechenden Beschluss ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Ist jemand zu einem Fahrverbot verurteilt worden, so wird die Strafe erst dann wirksam, wenn alle in seinem Besitz befindlichen gültigen Führerscheine in amtlicher Verwahrung sind. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Viechtach (Az. 7 II OWi 00230/06). Gibt der in Deutschland wohnende Betroffene später noch eine weitere in einem EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis ab, fängt die Verkehrsbehörde erst an diesem Tag mit der Berechnung der gesperrten Zeit an. Und hat der arme Verkehrssünder bis dahin schon das verhängte Fahrverbot eingehalten, muss er nun noch einmal die volle Buß-Frist dranhängen. So widerfuhr es einem Mann, dem von der Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Er gab bei der zuständigen Polizeiinspektion in München seinen in Wien ausgestellten Führerschein ab und ging nach eigenem Bekunden die dreißig Tage brav zu Fuß. Nachträglich stellte sich heraus, dass er noch eine zweite Fahrerlaubnis besitzt - diesmal in Spittal an der Drau ausgestellt. Die müsse er zusammen mit der ersten abgeben und nochmals dreißig Tage das Auto stehen lassen, beschied ihm die Verkehrsbehörde. Denn da er beim ersten Mal nicht alle Führerscheine hinterlegt hatte, sei das Fahrverbot amtlich noch nicht vollzogen worden. Dem stimmte der Amtsrichter zu. Nach dem Gesetz wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem ein Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Da der zweite Führerschein bisher noch gar nicht amtlich verwahrt war, kann die Verbotsfrist also nicht abgelaufen sein.
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