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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Führerscheine

Führerscheine sind die amtlichen Bescheinigungen zum Nachweis einer Fahrerlaubnis. Sie sind bei Fahrten auf öffentlichen Straßen stets mitzuführen. Wird er vergessen, berührt dies aber die Fahrerlaubnis nicht; es handelt sich lediglich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit.
Ist ein Führerschein verlorengegangen oder auf sonstige Weise abhanden gekommen oder nicht mehr leserlich oder kann der Führerscheininhaber auf dem Lichtbild nicht mehr erkennbar, muss der Inhaber einen neuen Führerschein beantragen.

Für Angehörige der Bundeswehr gelten besondere Formen des Führerscheins für das Führen von Militärfahrzeugen.

Im Zuge der Einführung des EU-Führerscheins im Jahr 1999 wurde in Bezug auf Führerscheine und Fahrerlaubnisklassen eine gewisse Vereinheitlichung innerhalb der EU vorgenommen. Die Fahrerlaubnisklassen wurden neu eingeteilt, der alte Führerschein behält aber vorläufig bis 2032 seine Gültigkeit. Eine Umschreibung ist deshalb grundsätzlich möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts hat das Bundessozialgericht bereits 2004 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Führerscheins bzw. einer Fahrerlaubnis entschieden, dass die Kosten eines Führerscheins, den ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers auf dessen Kosten erwirbt, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Begründet wird dies damit, dass dieser Erwerb vornehmlich nicht dem eigenen Interesse, sondern dem Interesse des Arbeitgebers dient. (vgl. Urteil des BSG vom 26.05.2004, Az.: B 12 KR 5/04)

Alle weiteren Fragen zum Thema Führerschein und Fahrerlaubnis beantwortet Ihnen gerne ein Kooperationsanwalt am Telefon der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 31.05.2010

   
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