Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Freie Mitarbeit
Freie Mitarbeiter unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht von dem Arbeitnehmer. Freie Mitarbeiter werden nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig wie Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages.
Arbeitsrechtliche Vorschriften wie z.B. der Kündigungsschutz, der Arbeitszeitschutz, das Tarif- und Betriebsverfassungsrecht gelten für sie nicht. Der freie Mitarbeiter hat also für den Fall einer Kündigung nicht die Möglichkeit vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen und die Kündigung auf seine soziale Unwirksamkeit überprüfen zu lassen.
Der Vorteil an der freien Mitarbeit ist, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch einen Existenzgründungszuschuss gefördert werden kann. Der freie Mitarbeiter erhält keine Lohnbescheinigung, sondern stellt Rechnungen und ist verpflichtet, falls er über einer gewissen Einkommensgrenze liegt, Umsatzsteuer abzuführen. Beiträge zur Sozialversicherung muß er selbstständig von seinen Einnahmen abführen - unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht besteht oder ob er sich freiwillig versichert hat. Problematisch kann vor allem die Abgrenzung zwischen freien Mitarbeiter und Scheinselbständigen sein. Scheinselbständigkeit liegt vereinfacht gesagt immer dann vor, wenn es sich lediglich um einen Auftraggeber handelt und Weisungsgebundenheit besteht.
Sollten Unsicherheiten hinsichtlich des Bestehens der Rechte und Pflichten eines freien Mitarbeiters bestehen, z.B. im Rahmen eines abzuschließenden Dienstleistungsvertrages, stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit qualifizierten Rechtstipps zur Seite. Stand: 03.02.2012