Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Freiberufler
In § 18 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind Beispiele aufgeführt, bei welchen Berufen es sich um Freiberufler handelt. Nach § 18 Abs. 1, Nr. 1 S.2 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die so genannten Katalogberufe, die in § 18 EStG aufgeführt sind. Zu diesen Katalogberufen zählen unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und weitere Berufe.
Der Freiberufler ist selbständig tätig und kein Arbeitnehmer. Er muss sich selbst versichern und Steuern abführen. Da er auftragsbezogen tätig wird und keine Anstellung hat, gelten für ihn nicht die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts, wie beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Bei Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. bei Fragen hinsichtlich der Rechtsstellung des Freiberuflers, können Sie sich über die Direktwahl der Deutschen Anwaltshotline mit kompetenten Rechtsanwälten verbinden lassen. Stand: 18.01.2010
Arztpraxis im Keller eines reinen Wohnhauses zulässig Nürnberg (D-AH) - Ärzte im Untergrund: Im Keller eines Wohnhauses darf in der Regel zu Recht eine Arztpraxis betrieben werden. Selbst dann, wenn sich das Haus in einem reinen Wohngebiet befindet. Das hat das Oberverwaltungsgericht ...weiter lesen