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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Freiberufler

In § 18 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind Beispiele aufgeführt, bei welchen Berufen es sich um Freiberufler handelt. Nach § 18 Abs. 1, Nr. 1 S.2 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die so genannten Katalogberufe, die in § 18 EStG aufgeführt sind. Zu diesen Katalogberufen zählen unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und weitere Berufe.

Der Freiberufler ist selbständig tätig und kein Arbeitnehmer. Er muss sich selbst versichern und Steuern abführen. Da er auftragsbezogen tätig wird und keine Anstellung hat, gelten für ihn nicht die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts, wie beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Bei Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. bei Fragen hinsichtlich der Rechtsstellung des Freiberuflers, können Sie sich über die Direktwahl der Deutschen Anwaltshotline mit kompetenten Rechtsanwälten verbinden lassen.
Stand: 18.01.2010
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Arztpraxis im Keller eines reinen Wohnhauses zulässig
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Arztpraxis im Keller eines reinen Wohnhauses zulässig

Nürnberg (D-AH) - Ärzte im Untergrund: Im Keller eines Wohnhauses darf in der Regel zu Recht eine Arztpraxis betrieben werden. Selbst dann, wenn sich das Haus in einem reinen Wohngebiet befindet. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 10 A 3511/03). Gesetzlich vorgeschrieben ist für solche Wohngegenden nämlich nur, dass durch die berufliche Nutzung einer oder mehrerer Wohnungen das Haus nicht insgesamt dem Wohnen entfremdet wird. Und das dürfte bei Praxisräumen im normalerweise unbewohnten Keller wohl kaum der Fall sein, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Allerdings gilt dieser Freibrief nur für Freiberufler und deren Berufsausübung, nicht jedoch für jedes Gewerbe schlechthin. In ausgewiesenen Wohngebieten müssen die Be- oder Anwohner also keinesfalls eine Dampfreinigung oder ein Fitness-Studio im Untergeschoß dulden.
Der von den Klägern in diesem Fall vor Gericht beklagte Umstand jedoch, dass mit dem Betrieb der Arztpraxis ja eine erhebliche Zunahme des Publikums- und Kraftfahrzeugverkehrs verbunden ist, konnte die Richter nicht überzeugen. Es mag zwar sein, dass auch Leute von weither in eine solche Praxis kämen, meinten die Gesetzeshüter. Doch ist die Gesamtzahl der täglich zu behandelnden Patienten im Hinblick auf die für die Behandlung in einem Keller zur Verfügung stehenden Praxisräume und die sich daraus ergebende personelle Beschränkung natürlicherweise begrenzt.


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