Firmenwagen: Wie wird versteuert und wer haftet bei Unfällen?

Ein Firmenwagen kann sich für Angestellte richtig lohnen – ein neues, schickes Modell und keinerlei Kosten für Zulassung, Versicherung oder Werkstatt. Aber Vorsicht: Der Firmenwagen kann Sie schnell teurer kommen, als gedacht. Denn bei Unfällen kann es sein, dass Sie mithaften. Hier erfahren Sie alles, was Sie bei Ihrem Dienstwagen beachten müssen und wann Sie Unfallkosten tragen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Firmenwagen: Das Wichtigste im Überblick

Definition: Was ist ein Firmenwagen?

Die Begriffe Dienst- und Firmenwagen sind gesetzlich nicht genau definiert. Üblicherweise versteht man darunter einen Wagen, der sich in Besitz Ihres Arbeitgebers befindet – oder von diesem geleast wird – und den er Ihnen für dienstliche Fahrten zur Verfügung stellt. Viele Arbeitgeber stellen Ihren Angestellten als Ersatz für eine Gehaltserhöhung einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf.

Für Unternehmen ist ein Firmenwagen aus mehreren Gründen eine attraktive Alternative zur Gehaltserhöhung:

  • Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers bleibt gleich, somit ändern sich auch die Lohnnebenkosten nicht.
  • Der Kauf eines Firmenwagens wird steuerlich begünstigt.
  • Ein Firmenwagen kann im Rahmen der Betriebsausgaben abgeschrieben werden.

Aber auch für Arbeitnehmer kann sich ein Firmenwagen durchaus lohnen, wenn die Steuerkosten, die daraus entstehen, nicht zu hoch sind. Sie als Arbeitnehmer müssen sich weder um TÜV, Zulassung oder Kundendienste kümmern und in vielen Fällen noch nicht einmal das Benzin selbst zahlen. Klingt toll. Dennoch gibt es einige Fallstricke, die den Firmenwagen doch zu einem teuren Vergnügen machen können.

Firmenwagen versteuern: Was bedeutet die 1-Prozent-Regelung?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Wagen nicht nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellt, sondern Sie ihn auch privat nutzen dürfen, dann entsteht für Sie dadurch ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser muss bei der Steuer ausgeglichen werden.

Die einfachste Methode ist die 1-Prozent-Regelung: Bei dieser müssen Sie ein Prozent des Listenpreises Ihres Firmenwagens für die private Nutzung plus 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte für die Steuer aufwenden. Hier gilt allerdings nur die einfache Strecke (nur Hinfahrt). In der Regel wird diese Summe Ihnen monatlich vom Gehalt abgezogen.

Ein Beispiel: Der Bruttolistenpreis Ihres Firmenwagens beträgt 40.000 Euro. Ein Prozent davon wären 400 Euro. Hinzu kommen jetzt noch die 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer, den Sie für Ihren Arbeitsweg zurücklegen. Angenommen, der Weg zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz ist 10 Kilometer lang, dann müssten Sie 12 Euro (0,03 Prozent von den 40.000 Euro Listenpreis) mit 10 multiplizieren und kämen auf 120 Euro. Ihr geldwerter Vorteil wäre also 400 Euro plus 120 Euro, ergibt 520 Euro. Dieser wird monatlich auf Ihr Bruttogehalt aufgeschlagen und nach dem Regelsteuersatz versteuert.

Aus diesem Grund spielt der Wert des Wagens eine Rolle bei der Entscheidung, ob sich ein Firmenwagen für Sie lohnen kann. Ist der Wagen im Verhältnis zu Ihrem Einkommen extrem teuer, haben Sie unter Umständen keinen Vorteil durch einen Firmenwagen.

Formel: Berechnung des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen

(Bruttolistenpreis des Firmenwagens) x 0,01

+ (Bruttolistenpreis des Firmenwagens) x 0,0003 x (Kilometerzahl)

= geldwerter Vorteil

Gut zu wissen: Nachträgliche Sonderausstattungen

Sollte der nachträgliche Einbau von Sonderausstattung – zum Beispiel eines Navis – den Wert des Wagens erhöhen, bleibt der geldwerte Vorteil dennoch gleich.

1-Prozent-Regelung umgehen: Das Fahrtenbuch als Alternative?

Sie können die 1-Prozent-Regelung umgehen, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, mit dem der Anteil der privaten Nutzung ermittelt werden kann. Diese Alternative, den geldwerten Vorteil zu versteuern, kann sich für Sie vor allem dann lohnen, wenn Sie Ihren Firmenwagen hauptsächlich für Betriebsfahrten und wenig im Privaten nutzen. Achten Sie allerdings darauf, dass das Fahrtenbuch komplett lückenlos geführt werden muss.

Dienstwagenvereinbarung: Was muss darin geregelt sein?

Bevor Sie Ihren Firmenwagen erhalten, müssen Sie in der Regel eine Dienstwagenvereinbarung unterzeichnen (auch Dienstwagenüberlassungsvertrag genannt). Folgende Punkte sollten in diesem unbedingt geregelt sein:

  • Darf ich den Firmenwagen privat nutzen?
  • Wie wird der Wagen versteuert?
  • Wer übernimmt die Verbrauchskosten des Wagens? 
  • Darf ich mit dem Firmenwagen auch ins Ausland fahren?
  • Wer haftet für Schäden am Wagen?
  • Ist die Nutzung des Wagens durch Dritte gestattet?
  • Wann und wie muss ich den Wagen zurückgeben?

Besonders wichtig ist dabei der Punkt der Privatnutzung. Wenn diese nämlich explizit ausgeschlossen ist, dürfen Sie den Wagen keinesfalls für Privatfahrten, sondern lediglich für dienstliche Fahrten verwenden.

Die Fahrt zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Arbeitsstätte gilt übrigens nicht als Privatfahrt. Sie sind der Erwerbsphäre zuzuordnen und deswegen dienstlich. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. VI R 56/10).

Wenn Sie also den Dienstwagen ausschließlich für rein dienstliche Fahrten und die Fahrt zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte verwenden, müssen Sie nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer) und keine Privatnutzung (1 Prozent) versteuern.

Gut zu wissen: Nutzungsverbot nur zum Schein

Sie können sich nicht mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, die Privatnutzung aus Steuergründen vertraglich auszuschließen, und den Wagen dann aber doch privat nutzen. In diesem Fall wurde das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen. Stellt sich beispielsweise in der Lohnsteuer-Außenprüfung heraus, dass Ihr Dienstweg und die tatsächlich gefahrenen Kilometer nicht übereinstimmen, greift wiederum die 1-Prozent-Regelung.

Wer haftet bei Unfällen mit dem Firmenwagen?

Dass der Arbeitgeber immer für Schäden am Dienstwagen aufkommen muss, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Es gibt einige Fälle, in denen der Chef die Haftung für Unfallschäden keinesfalls übernimmt. Zum Beispiel, wenn der Schaden entstanden ist, weil sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Aber auch, wenn bei einer Privatfahrt ein Schaden entsteht, obwohl Sie das Fahrzeug nicht privat hätten nutzen dürfen. Es gibt 3 vorstellbare Szenarien:

Was, wenn mich keine Schuld am Unfall trifft?

Wenn sie mit dem Dienstagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden – weil Ihr Unfallgegner beispielsweise die rote Ampel übersehen hat – haften Sie selbstverständlich auch nicht für den Schaden an dem Firmenwagen. Diesen hat die Versicherung des Unfallgegners voll zu begleichen.

Was, wenn ich eine Mitschuld am Unfall trage?

Sollte ein Unfall durch Ihr Mitverschulden oder gar durch Ihre alleinige Schuld entstehen, kommt es darauf an, wie hoch der Grad Ihres Verschuldens ist.

  • Bei grober Fahrlässigkeit – wenn Sie beispielsweise alkoholisiert gefahren sind – haften Sie für den Schaden am Wagen selbst. Zumindest, soweit es Ihnen finanziell zuzumuten ist. Sollte die entstandene Schadenshöhe den Wert Ihres Einkommens stark übersteigen, dann müssen Sie nur anteilig für den Schaden aufkommen.
  • Entstand der Unfall zwar durch Ihre Mitschuld, aber ohne grob fahrlässiges Verhalten ihrerseits, dann muss unterschieden werden, ob Sie eventuell nur leicht fahrlässig gehandelt haben. Leichte Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Unfall aufgrund einer Unachtsamkeit passiert ist – dazu kann zum Beispiel das Rutschen auf Glatteis zählen. In diesen Fällen haften Sie gar nicht für den Schaden. Ihr Arbeitgeber muss für diesen allein aufkommen.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit sieht es aber anders aus. Diese liegt beispielsweise vor, wenn Sie geringfügig zu schnell gefahren sind oder sich nicht an die vorgeschriebenen Sicherheitsabstand gehalten haben. In diesen Fällen müssen Sie den Schaden anteilig mitbezahlen. Hier greift die sogenannte begrenzte Arbeitnehmerhaftung. Ist der Firmenwagen Vollkasko versichert, müssen Sie in der Regel die Selbstbeteiligung aus Ihrem eigenen Geldbeutel bezahlen.

Wichtiger Tipp: Regeln Sie unbedingt vor Übernahme eines Dienstwagens, wie hoch die Selbstbeteiligung ist und ob der Wagen vollkaskoversichert ist. Denn: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Ihrem Arbeitgeber vorschreibt, wie er den Wagen zu versichern hat. Es kann daher gut sein, dass er sich gegen Vollkasko entscheidet. Aber keine Panik. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Dienstwagenfahrer auch ohne Vollkasko Versicherung nur in der Höhe der üblichen Selbstbeteiligung haften (Az. 8AZR 66/82). Im Rahmen der Vollkasko beläuft sich der übliche Selbstbehalt ungefähr auf 500 Euro, maximal aber 1000 Euro.

Es ist übrigens auch nicht zulässig, dass Ihr Arbeitgeber eine Klausel in den Fahrzeugüberlassungsvertrag schreibt, die Sie für alle fahrlässigen Unfallschäden voll haftbar macht.

Was, wenn der Unfall auf einer unerlaubten Privatfahrt passiert?

Wenn Sie den Wagen unerlaubt für eine Privatfahrt genutzt haben, obwohl er nur für dienstlich veranlasste Fahrten vorgesehen war, haften Sie tatsächlich voll für den verursachten Schaden. Mit der Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke verstoßen Sie nämlich vorsätzlich gegen Ihre Pflichten und müssen Ihrem Arbeitgeber den Schaden daher komplett erstatten (BAG, Urteil vom 02.12.2016/ Az. 5 K 684/16.KO).

Vor- und Nachteile eines Firmenwagens

 

 


Rechtsberatung für Arbeitsrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Arbeitsrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 1,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice