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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fehlverhalten

Der Begriff Fehlverhalten steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Legt ein Schüler ein Fehlverhalten an den Tag, so kann er einen Schulverweis bekommen. Dieser ist allerdings rechtswidrig, wenn er nicht vorher angedroht wurde. In besonderen Ausnahmefällen bei sehr schwerwiegendem Fehlverhalten kann auf eine Androhung verzichtet werden. Die Entlassung eines Schülers wegen wiederholten Fehlverhaltens ist nur als letztes Mittel anzuwenden. Auch im Arbeitsbereich darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres fristlos kündigen, sondern muss zuvor abmahnen, es sei denn, es handelt sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung (z.B. Diebstahl). Entsprechendes gilt für die Kündigung von Mietverträgen.

Vorsorglich fachlichen Rat einzuholen ist immer besser, als "das Kind zunächst in den Brunnen fallen zu lassen". Unsere Anwältinnen und Anwälte stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


Stand: 08.06.2011
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Frage: Die Stadt S. hat eine Stellenanzeige veröffentlicht, Mitarbeiter gesucht. Voraussetzung für Bewerber: Eine abgeschlossene Ausbildung in einem Verwaltungsberuf oder eine absolvierte Tätigkeit (somit Erfahrung...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, ein rechtliches Fehlverhalten der Stadt S. vermag ich nicht zu erkennen. Bei der Einstellung von Personal gelten für öffentliche Arbeitgeber die gleichen Voraussetzungen wie für private Unternehmen. In der Einstellung des Personals sind die Arbeitgeber lediglich durch da ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Die Stadt S. hat eine Stellenanzeige veröffentlicht, Mitarbeiter gesucht.
Voraussetzung für Bewerber: Eine abgeschlossene Ausbildung in einem Verwaltungsberuf oder eine absolvierte Tätigkeit (somit Erfahrung) im (freiw.) Polizeidienst oder einem gemeindlichen Vollzugsdienst mit mindestens 1 jähriger Erfahrung.

Weitere Voraussetzung: waffenrechtliche Tauglichkeit zum Tragen einer Dienstwaffe.
Aufgabengebiet: Überwachung der innerstädtischen Bereiche und Außenanlagen sowie der Außenbezirke, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Verhütung von Straftaten, Objektschutz.
Da ich viele Jahre in der privaten Wirtschaft im Sicherheitsdienst gearbeitet habe und auch über die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung verfüge, habe ich mich auf diese Stelle beworben.
Jetzt bekomme ich nach 2 Monaten eine Absage, mit der Begründung, dass die ausgeschriebenen Voraussetzungen bei mir nicht erfüllt sind (Verwaltungsberuf oder (freiw.) Polizeidienst, gemeindl. Vollzugsdienst). Deshalb wurde in Übereinstimmung mit der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung meine Bewerbung abgelehnt. Bin zu 90% wegen Krebs schwerbehindert, was mich in der Ausübung dieser Tätigkeit aber nicht behindern würde.

Nun meine Frage: Kann die Stadt S. Bewerber aus der freien Wirtschaft die ebenso über die beruflichen Erfahrungen verfügen so einfach ablehnen? Ist das dann nicht eine Bevorteilung städtischer Bewerber und somit Benachteiligung/Ungleichbehandlung von Bewerbern aus der freien Wirtschaft?
Was sagt dazu das Gesetz und wo steht da was dazu?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

ein rechtliches Fehlverhalten der Stadt S. vermag ich nicht zu erkennen.

Bei der Einstellung von Personal gelten für öffentliche Arbeitgeber die gleichen Voraussetzungen wie für private Unternehmen. In der Einstellung des Personals sind die Arbeitgeber lediglich durch das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) und den Text der Ausschreibung gebunden.

Nach § 1 AGG darf eine Einstellung nicht verweigert werden aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität.

Aus diesen Gründen, z.B. auf Grund Ihrer Behinderung, ist die Einstellung allerdings nicht abgelehnt worden sondern allein deswegen, weil Sie die Ausschreibungskriterien ( Ausbildung im öffentlichen Dienst) nicht erfüllen. Eine Ablehnung wegen Nichterfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen ist aber zulässig. Einfach gesagt: Der Arbeitgeber muss keinen Mitarbeiter einstellen, der die Arbeit nicht kann.

Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten ist ebenso ein anerkannter Ausbildungsberuf wie die Ausbildung zum Polizeibeamten. Gegenstand der Ausbildung sind u.a. Kenntnisse über den Erlass und die Durchsetzung von Verwaltungsakten, die Kenntnis von Ermächtigungsgrundlagen für hoheitliches Handeln sowie Zuständigkeiten in der öffentlichen Verwaltung. Hierzu bedarf es spezieller juristischer Kenntnisse, die im privaten Sicherheitsdienst nicht notwendig sind. Von daher kann es der Stadt S. nicht verwehrt werden nur Bewerber einzustellen, die auch über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.

Die waffenrechtliche Tauglichkeit ist daneben eine ergänzende Voraussetzung. Allein die waffenrechtliche Tauglichkeit qualifiziert nicht zu dieser Tätigkeit.

Rechtliche Schritte gegen die Stadt S. werden daher ohne Erfolg bleiben.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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