Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fahrtkosten
Häufig hören wir Fragen zu dem Thema, ob der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bzw. einen Zuschuss zu diesen Kosten hat. Dies kommt im Ergebnis darauf an, ob es sich um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück oder um eine betrieblich bedingte Fahrt handelt.
Bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der Arbeitnehmer normalerweise keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, es sei denn, es bestehen besondere kollektivrechtliche Vereinbarung wie z.B. ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Wenn derartige Regelungen vorhanden sind, hat der Arbeitgeber bei der Erstattung von Fahrtkosten den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei freiwillig gewährten Fahrtkostenzuschüssen besteht zudem ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können jedoch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Handelt es sich hingegen um Fahrten im betrieblichen Interesse (z.B. Fahrten zu auswärtigen Baustellen) besteht dagegen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der Fahrtaufwendungen, die der Arbeitnehmer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Er muss diese allerdings, wenn es keine generelle Regelung gibt, im Einzelnen darlegen und belegen.
Ob in Ihrem Fall eine Fahrtkostenerstattung gegeben ist, teilen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mit.
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Nürnberg (D-AH) - Ein geschiedener Vater ist nicht verpflichtet, sein Kind am Ende eines Ferienaufenthalts zur Mutter in eine andere Stadt zurückzubringen. Laut Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 20 UF 896/04) ist es der Mutter zuzumuten, ihr Kind wieder abzuholen, teilt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mit. Vier- bis fünfmal pro Jahr verbringt im konkreten Fall das Kind eines geschiedenen und gemeinsam sorgeberechtigten Ehepaars die Ferien beim Vater. Den Rest des Jahres lebt es bei der Mutter in Dresden, weit entfernt vom Wohnort des Vaters. Der holt sein Kind immer zu Beginn der Ferien ab. Die Mutter hielt es bislang ebenso am Ende des Aufenthalts. Doch überdrüssig von den langen Fahrten, verlangt sie nun, dass der Vater ihr Kind am Ende der Ferien wieder bei ihr abliefert. Unmöglich, sagt der Vater. Die Fahrtkosten könne er nicht aufbringen. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden nimmt in seiner Entscheidung die Mutter in die Pflicht. Sie muss weiterhin ihr Kind nach den Ferien beim Vater abholen. Die Richter betonen, dass beide Elternteile aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts zur wechselseitigen Loyalität verpflichtet sind aus der Entscheidung. Wenn aber zu befürchten sei, dass ein Elternteil aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage den berechtigten Umgang mit seinem Kind nicht aufrechterhalten könne, müsse der andere einspringen. Denn sonst laufe die Fortentwicklung der Beziehung zwischen dem nichtbetreuenden Elternteil und dem Kind ins Leere.
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