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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fahrgeld

Fahrgeld kann für Wege zur Arbeit und Wege zwischen Arbeitsstätten gewährt werden. Es handelt sich jedoch um eine freiwillige Leistung, zu welcher der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist. Regelungen zum Fahrgeld und zur Höhe ergeben sich daher in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Wenn in ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, hat dieser möglicherweise mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Fahrgeld geschlossen. Zudem finden sich auch Regelungen in einigen Tarifverträgen zu diesem Thema. Im Einzelnen ist die Rechtslage unübersichtlich und für den Laien schwer verständlich. Wenn Sie Fragen dazu haben, ob in Ihrem Falle die Möglichkeit besteht von Ihrem Arbeitgeber Fahrgeld zu erhalten, helfen Ihnen bei der Deutschen Anwaltshotline spezialisierte Anwälte gerne weiter. Bitte halten Sie für ein Telefonat Ihren Arbeitsvertrag bereit.
Stand: 14.12.2009
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Nürnberg (D-AH) - Gewährt ein Arbeitgeber Mitarbeitern freiwillig Fahrgeld, ist er daran nicht auf Dauer gebunden. Der Arbeitgeber darf die Zahlungen einstellen, wenn der Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel enthält - selbst wenn die Lohntüte des Arbeitnehmers danach deutlich schmaler ist. So entschied nach Mitteilung der ...weiter lesen

Übertarifliche Lohnzuschläge nicht jederzeit widerrufbar
Nürnberg (D-AH) - Auch wenns im Arbeitsvertrag steht: übertarifliche Lohnbestandteile sind nicht einfach jederzeit und unbeschränkt zu widerrufen. Eine solcher Freibrief ist das Papier nicht wert, auf dem die Formulierung gedruckt wurde, hat in höchster Instanz das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 5 AZR 364/04). ...weiter lesen


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Widerruf freiwilliger Leistungen möglich

Nürnberg (D-AH) - Gewährt ein Arbeitgeber Mitarbeitern freiwillig Fahrgeld, ist er daran nicht auf Dauer gebunden. Der Arbeitgeber darf die Zahlungen einstellen, wenn der Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel enthält - selbst wenn die Lohntüte des Arbeitnehmers danach deutlich schmaler ist. So entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 380/04) in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Insgesamt 22,61 Euro zahlte der Arbeitgeber im konkreten Fall einem Monteur für den Weg zur Arbeit - pro Tag. Als die Geschäfte schlecht liefen, strich er sämtliche freiwilligen Leistungen, darunter auch das Fahrgeld. Ein herber Schlag für den betroffenen Mitarbeiter, der sich durch die über 18-prozentige Lohneinbuße unangemessen benachteiligt fühlte. Die Widerrufsklausel sei deshalb unwirksam. Doch auch in zweiter Instanz bestätigten die Robenträger die Entscheidung des Arbeitgebers in einem grundlegenden Urteil. Die Widerrufsklausel ist wirksam, befanden sie. Vor allem aber: Durch die Streichung des Fahrzuschusses wird der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Die Richter betonen, dass bei einer Gehaltseinbuße von 18 Prozent noch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung besteht und der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses deshalb nicht betroffen ist.


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Übertarifliche Lohnzuschläge nicht jederzeit widerrufbar

Nürnberg (D-AH) - Auch wenns im Arbeitsvertrag steht: übertarifliche Lohnbestandteile sind nicht einfach jederzeit und unbeschränkt zu widerrufen. Eine solcher Freibrief ist das Papier nicht wert, auf dem die Formulierung gedruckt wurde, hat in höchster Instanz das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 5 AZR 364/04). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erhielt ein Elektroinstallateur von seiner Firma laut Arbeitsvertrag den Monatsgrundlohn plus eine außertarifliche Zulage und das Fahrgeld für jeden Arbeitstag, den er in der Betriebsstätte arbeitete. Bis das Unternehmen die übertarifliche Zulage zum Monatsentgelt sowie die arbeitstägliche Fahrtkostenerstattung widerrief. Der Arbeitgeber erklärte den Widerruf pauschal mit seiner wirtschaftlichen Situation - und berief sich auf die Passage im Arbeitsvertrag, die einen solchen Widerruf ja jederzeit zulassen würde. Das sei aber schlicht ein typischer Fall von Denkste, meinten die obersten Arbeitsrichter in Erfurt. Bestimmungen dieser Art sind nämlich juristisch unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Und eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich schon daraus, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist - wie in diesem Fall. Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen hätten konkretisiert werden müssen. Damit der Arbeitnehmer schon bei Vertragsabschluss erkennen konnte, was möglicherweise auf ihn zukommt, erklärt der Rechtsanwalt. Außerdem benennt der umstrittene Arbeitsvertrag keine Widerrufsgründe. Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung als solche kann kein Vertragsbestandteil für einen ordentlichen Arbeitsvertrag sein.


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