Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erziehungszeit
Die Begriffe Erziehungszeit, Erziehungsjahr und Erziehungsurlaub wurden mit Inkrafttreten des Bundeselterngeld und Elternteilzeitgesetzes zum 1. Januar 2007 durch den Begriff der Elternzeit ersetzt.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wenn sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann von der Mutter oder dem Vater beansprucht werden. Sie beginnt mit Beendigung des Mutterschutzes und endet an dem Tag, an dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.
Die Elternzeit muss spätestens vier Wochen vor dessen Beginn dem Arbeitgeber angezeigt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume die Elternzeit genommen werden soll. Auch können Mutter und Vater sich mit der Elternzeit abwechseln.
Eine arbeitgeberseitige Kündigung während der Elternzeit ist nicht gestattet.
Ob diese Regelungen auch für Ihren persönlichen Einzelfall zutreffen, erfahren Sie jetzt sofort in einem kurzen Telefonat mit unseren Arbeitsrecht-Anwälten. In schwierigeren Fällen steht Ihnen unsere E-Mail Beratung mit einer schriftlichen Beratung zur Verfügung.
Stand: 23.11.2009