Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erziehungsurlaubsende
Der Erziehungsurlaub, bzw. für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 2001 die Elternzeit, endet zum einen automatisch mit Ablauf der Zeit, für die diese angemeldet wurde oder durch vorzeitige Beendigung. Allerdings ist die vorzeitige Beendigung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich! Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor sie verbindlich festgelegt wird.
Mit Ende des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit leben alle Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers wieder auf. Dies heißt insbesondere: der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung wieder zur Verfügung stellen, der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz. Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist erst zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Weitere Informationen finden Sie im Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz.
Unsere erfahrenen Anwälte beraten sie gerne, wenn es darum geht die Rückkehr ins Arbeitsleben vorzubereiten und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Aber natürlich auch, wenn Sie als Arbeitgeber Probleme und Fragen zu diesem Thema haben. Hierzu steht Ihnen unsere telefonische Rechtsberatung sowie in schwierigeren Fällen unsere E-Mail Beratung mit einer schriftlichen Stellungnahme zur Verfügung. Stand: 23.11.2009