Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erstattung der Fahrtkosten
Als Spesen werden Ausgaben bezeichnet, die in aller Regel mit einer geschäftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Beispielhaft seien hier Kosten für Übernachtungen, Fahrtkosten und Bewirtungen genannt.
Die Erstattung von Fahrtkosten im Arbeitsverhältnis kann im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelt sein. Bei Fehlen konkreter Regelungen ergibt sich der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung aus § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 657/02). Probleme treten häufig bei der Abrechnung mit dem Arbeitgeber oder der steuerlichen Geltendmachung auf. Insbesondere über die sog. Angemessenheit und über die steuerliche Abzugsfähigkeit herrscht oftmals Unklarheit.
Dabei ist jedes Problem und jeder Spesenfall anders, so dass allgemein Ausführungen eher verwirren als helfen. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Arbeitsrecht oder Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort per Telefon beraten. Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z. B. Arbeitsvertrag oder Spesenabrechnungen bereit. Stand: 23.11.2009