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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Entgeltfortzahlung

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber entsteht für einen Arbeitnehmer erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des Gesetzes mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Dann aber für alle Arbeitnehmer, also
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.

Der Anspruch ist unabhängig von der Arbeitszeit, der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitsverhältnisses, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Jeder Arbeitnehmer - also auch geringfügig Beschäftigte - hat deshalb Anspruch.

Fragen zu diesem Thema beantworten die Experten der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 28.09.2011
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Auch bei Krankheit keine Rückgabe des privaten Dienstwagens

Nürnberg (D-AH) - Wem für die Laufzeit seines Arbeitsvertrags von der Firma ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde, den er auch privat benutzen darf, der muss das Auto nicht gleich zurückgeben, wenn er erkrankt. Er kann das Fahrzeug selbst dann noch weiter behalten, wenn wegen der Länge der Krankheit schon die gesetzliche Entgeltfortzahlung eingestellt worden ist. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin (Az. 10 Sa 2171/06) hervor.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde ein Angestellter vom Außen- in den Innendienst seines Unternehmens versetzt. Der Arbeitgeber verlangte mit diesem Wechsel den für die Arbeit nicht mehr benötigten Dienst-Mercedes C 220 CDI zurück. Das Betriebsrats-Mitglied weigerte sich aber, den ihm für die gesamte Laufzeit seines Arbeitsvertrages und unabhängig von seinen konkreten Aufgaben zur Verfügung gestellten Wagen abzugeben. Und der Mann war auch nicht umzustimmen, als er später wegen einer Erkrankung für längere Zeit arbeitsunfähig wurde und schließlich sogar die Entgeltfortzahlungen des Unternehmens ausgelaufen waren.
Zu Recht, urteilten die Berliner Richter. In ihrer aktuellen Entscheidung beriefen sie sich auf die juristisch ähnlich gelagerte Situation bei der Überlassung einer Werkdienstwohnung. Niemand käme auf den Gedanken, mit Ablauf des Zeitraums für die Entgeltfortzahlung einen Arbeitnehmer aus einer Werkmiet- oder Werkdienstwohnung hinauszuwerfen, um ihn dann nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit wieder einziehen zu lassen. Erst mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird auch der Herausgabeanspruch für den Arbeitgeber wirksam.


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