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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einzelarbeitsvertrag

Der Einzelarbeitsvertrag stellt einen privatrechtlichen, gegenseitigen Vertrag dar, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet und der Arbeitgeber sich im Gegenzuge zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch Abschluss des Einzelarbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages im Sinne des § 611 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers und durch die Einbringung der Arbeitsleistung in eine fremdbestimmte Organisation und vom Werkvertrag dadurch, dass der Arbeitnehmer nicht für den Erfolg seiner Arbeit einstehen muss, da ihm für Art und Durchführung der Arbeit Weisungen erteilt werden. Parteien des Arbeitsvertrages sind auf der einen Seite der Arbeitnehmer und auf der anderen Seite der Arbeitgeber.

Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, d.h. Arbeitsverträge können grundsätzlich wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.

Allerdings hat der Arbeitnehmer nach §2 des Nachweisgesetzes einen Anspruch auf eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen.

Für den befristeten Arbeitsvertrag gilt eine Ausnahme von der Formfreiheit soweit, als die darin enthaltende Befristungsabrede der Schriftform gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) bedarf. Fragen zum Einzelarbeitsvertrag beantworten Ihnen unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Arbeitsrecht. Halten Sie alle Dokumente, insbesondere wenn vorliegend Ihren Arbeitsvertrag, zum Gespräch bereit.


Stand: 06.03.2012

   
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