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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigenkündigung

Verträge, die Dauerschuldverhältnisse sind, z.B. Miet-, Arbeits- oder auch Versicherungsverträge, können grundsätzlich durch ordentliche (fristgemäße)oder außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet werden. Die außerordentliche Kündigung setzt eine schwere Pflichtverletzung voraus. In der Regel muss jedoch zuvor abgemahnt werden. Gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit auch der Schriftform. Die Fristen für die ordentliche Kündigung ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, evtl. aus einem Tarifvertrag. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fristen gemäß § 622 BGB.

Auch im Falle der Kündigung eines Mietverhältnisses ist die Schriftform zu befolgen. Für den Mieter von Wohnraum gilt gemäß § 573 c BGB eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.Für den Vermieter verändert sich die Frist gestaffelt nach Vertragsdauer.
Unbedingt zu beachten ist, dass bei der Vermietung von Wohnraum und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Arbeitsverhältnissen ein besonderer Kündigungsschutz gilt.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen gerne zur Verfügung.
Stand: 27.01.2012

   
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