Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Dienstverhältnis
Dienstverhältnis nennt man ein Rechtsverhältnis, in dem der Verpflichtete Dienstleistungen in abhängiger Stellung erbringt. Beispiele hierfür sind im öffentlichen Recht das Beamtenverhältnis, im Privatrecht der Dienstvertrag und in besonderer Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis.
Gemäß § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Dienstvertrag die rechtliche Grundlage für das durch ihn begründetet Arbeitsverhältnis und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Die Parteien des Arbeitsvertrages sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, d.h. Arbeitsverträge können grundsätzlich wirksam mündlich, schriftlich ausdrücklich aber auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Ausnahmen von der Formfreiheit können jedoch durch gesetzliche Regelungen, insbesondere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorgeschrieben werden.
Mit dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen vom 20. Juli 1995 soll durch die Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen eine größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis bewirkt werden, insbesondere für Arbeitnehmer die bisher keinen schriftlichen Arbeitsvertrag besitzen. Der Arbeitgeber wird hierdurch verpflichtet spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
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Stand: 25.09.2011
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Unfall beim Gottesdienst Nürnberg (D-AH) - Einem 76-jährigen ehemaligen Pfarrer, der vertretungsweise einen regulären Gottesdienst zelebriert und sich dabei in der Kirche das Bein bricht, stehen keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Darauf hat jetzt das Sozialgericht Frankfurt am Main bestanden (Az. S 23 U 250/09).
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Nürnberg (D-AH) - Wer vom Pferd getreten wird, der ist in der Regel dumm dran. Besonders, wenn das Malheur zwar bei der Arbeit mit den Tieren passiert, aber jemanden trifft, der in keinem regulären Dienstverhältnis zum Besitzer des Gestüts steht. Ist der Betroffene allein als Pferdeliebhaber tätig geworden und durfte nur als Gegenleistung für seine Hilfe eines der Pferde unentgeltlich reiten, wird das Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkannt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . So geschehen einer jungen Frau auf dem Pferdehof ihrer Tante. An den Wochenenden und in den Ferien übernachtete sie häufig dort, machte sich tagsüber nützlich und hatte dann immer eines der Pferde zur eigenen Verfügung. Am Unglückstag riss sich das Fohlen los, das sie gerade zusammen mit seiner Mutter auf die Koppel bringen wollte. Dabei wurde die Frau von dem Jungtier getreten, erlitt eine Fraktur, die stationär behandelt werden musste und zu bleibenden Funktionseinschränkungen der oberen Halswirbelsäule führte. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 2 U 57/04) sprach ihr jegliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Ein solcher Versicherungsschutz setzt nämlich voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt. Die Pferdeliebhaberin hat aber während ihrer Ferien nicht weisungsgebunden gehandelt, sondern lediglich in einem von ihr selbst bestimmten Umfang auf dem Hof der Tante ausgeholfen.
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Nürnberg (D-AH) - Einem 76-jährigen ehemaligen Pfarrer, der vertretungsweise einen regulären Gottesdienst zelebriert und sich dabei in der Kirche das Bein bricht, stehen keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Darauf hat jetzt das Sozialgericht Frankfurt am Main bestanden (Az. S 23 U 250/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der bereits über zehn Jahre pensionierte Kirchenmann, der immer wieder einmal vertretungsweise beim Gottesdienst einsprang, am Karfreitag auf der Treppe zur Orgelempore gestürzt und musste noch am gleichen Tage operiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Dem stimmte das Sozialgericht zu. Für die Folgen von Dienstunfällen habe immer der Dienstherr aufzukommen - in diesem Fall die Kirche. Zwar sei der glücklose Vertretungs-Pfarrer mit Beginn seines Ruhestandes nicht mehr zur Ausübung des Pfarramtes verpflichtet gewesen - sehr wohl aber dazu berechtigt. Gehen doch laut Kirchengesetz die mit der Ordination erworbenen Rechte nicht durch eine Pensionierung verloren. Deshalb bleibt bei einem Pfarrer, anders als etwa bei einem pensionierten Staatsbeamten, das Dienstverhältnis auch im Ruhestand bestehen - und zwar mit dem dazugehörigen Recht auf Unfallfürsorge durch die Kirche.
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