Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Dienstunfähigkeitsklausel
Berufsunfähige Beamte sind nach dem Beamtenrecht dienstunfähig. Insofern knüpfen Versicherungsgesellschaften bei der Berufsunfähigkeitsversicherung von Beamten häufig an die Dienstunfähigkeit mit speziellen Klauseln an. Diese Klauseln in den Berufsunfähigkeits-Versicherungsverträgen nennen sich Dienstunfähigkeitsklauseln oder auch Beamtenklauseln. Es gibt die echte Dienstunfähigkeitsklausel, die unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel, die unechte Dienstunfähigkeitsklausel und Mischformen.
Neben allgemeinen Dienstunfähigkeitsklauseln existieren weiterhin für bestimmte Beamtengruppen (Polizisten, Lehrer etc.) auch besondere Klauseln. Viele Versicherungsgesellschaften haben die echte Dienstunfähigkeitsklausel ganz aus ihrem Bedingungswerk gestrichen oder durch eine unvollständige oder unechte Dienstunfähigkeitsklausel ersetzt. Deshalb müssen Beamte sehr genau darauf achten, ob sie der ihnen vorgelegte Berufsunfähigkeitsversicherungstarif bei dauernder Dienstunfähigkeit überhaupt schützt. I Grundsätzlich können Beamte, die in ihrem Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag eine Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart haben, davon ausgehen, dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung verzichtet und die Erfüllung seiner Leistungspflicht an die Entscheidung des Dienstherrn bei der Versetzung in den Ruhestand bzw. an die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst knüpft. Doch einige Versicherer unterscheiden zwischen der "allgemeinen Dienstunfähigkeit" und der "besonderen Dienstunfähigkeit", um ihrem Versicherten dann mitunter die Rente mit der Begründung zu verweigern, dass keine allgemeine Dienstunfähigkeit vorläge.
Ihre Fragen zu den Dienstunfähigkeitsklauseln oder zur Dienstunfähigkeit allgemein beantworten unsere Anwälte aus dem Arbeitsrecht bzw. Beamtenrecht. Stand: 12.08.2008