Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub sowie das Entstehen und Erlöschen des Anspruchs, der Berechnung, die Übertragung, Abgeltung usw. Der in §§ 1, 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) geregelte Mindesturlaub kann vertraglich nicht unterschritten werden, auch nicht durch tarifliche Regelungen.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatiger Wartezeit, § 4 BUrlG. Voraussetzung ist ein ununterbrochener Bestand des Arbeitsverhältnisses. Bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit, ist ein Teilanspruch entstanden, § 5 BUrlG.
Der Urlaub ist auf das Kalenderjahr und ggf. auf den Übertragugnszeitraum gem. § 7 Abs. 3 BUrlG befristet. Kann der Urlaub im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er grds. abzugelten.
Der Urlaubsanspruch selbst ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung gegen den Arbeitgeber. Die Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen ist eine vertragliche Nebenpflicht. Der Urlaub muss durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden, um den Arbeitgeber zu deren Erfüllung zu veranlassen (Obliegenheit des Arbeitnehmers). Bei Ablehnung des Urlaubsverlangens kann dieses ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden.
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Resturlaub wurde bei der Kündigung verweigert - Wie ist hier die Rechtslage? Frage: Ich habe zum 16.1.2011 gekündigt und habe noch 10 Tage Resturlaub. Mein Arbeitgeber möchte mir den Urlaub nicht in Freizeit geben sondern ausbezahlen mit der Begründung dass Urlaubssperr... Antwort: Sehr geehrter Mandant,äußert der Arbeitnehmer Urlaubswünsche, muss der Arbeitgeber diesen nachkommen, sofern er sich nicht wiederum darauf berufen kann, dass dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmer ...⇒ zum vollständigen Fall