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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bildschirmarbeitsverordnung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung, BildscharbV) konkretisiert allgemeine Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes im Bereich der Bildschirmarbeit. Sie ist am 20.Dezember 1996 in Kraft getreten und hat die europäische Bildschirmarbeitsrichtli¬nie 90/270/EWG in deutsches Recht umgesetzt. Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) soll dem Gesundheitsschutz bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten dienen. Unter den Schutzbereich dieses Gesetzes fallen grundsätzlich alle Arbeitsplätze, die als Computerarbeitsplatz eingerichtet sind, d. h. an denen mindestens ein Monitor zur nicht unwesentlichen Nutzung vorgesehen ist. Die Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit an Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln, Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. Der Arbeitgeber hat die Gesundheitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens, körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Rechtsanforderungen entsprechen. Der Arbeitsplatz muss insbesondere den Anforderungen entsprechend ergonomisch gestaltet sein, es sind in der Arbeitsorganisation Pausen zu gewährleisten und es sind in regelmäßigen Abständen augenärztliche Untersuchungen anzubieten.
Stand: 25.01.2010

   
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