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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Bildschirmarbeit

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bildschirmarbeit

Häufig hören wir die Frage, was eigentlich Bildschirmarbeit ist. Bildschirmarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als zwei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ununterbrochen oder mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Unterbrechungen mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. Bei einem Bildschirmarbeitsplatz muss jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. Pause oder Tätigkeitswechsel können jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.Wird täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet, ist weder eine Pause noch ein Tätigkeitswechsel erforderlich. Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der obigen Ausführungen nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger Tätigkeitswechsel vorzusehen.Für den Bildschirmarbeitsplatz regelt die Bildschirmarbeitsverordnung die konkrete technische Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, insbesondere von Arbeitstisch, Arbeitsfläche und Arbeitsstuhl, sowie Belichtung, Beleuchtung und eventuelle Strahlungen.

Bei Fragen zu Bildschirmarbeit können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihre Unterlagen vorliegen haben.
Stand: 27.01.2012

   
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