Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebszugehörigkeit
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist insb. von Bedeutung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und damit für das Eingreifen des individuellen Kündigungsschutzes. Voraussetzung für das Eingreifen des Kündigungsschutzes ist nämlich, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Tatsächliche Unterbrechungen - wie Krankheit und Urlaub - sind unerheblich, entscheidend ist nur der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.03.89, DB 89,2282).
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Stand: 28.09.2011
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