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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beschäftigungsverhältnis

Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist in § 7 SGB IV definiert. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Dabei wird im Sozialversicherungsrecht die abhängige Beschäftigung von der Tätigkeit eines Selbständigen durch die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abgegrenzt. Danach ist Arbeitnehmer bzw. abhängig Beschäftigter i.S.d. Sozialversicherungsrechts derjenige, der von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Wichtig ist diese Grundaussage insbesondere für das Verhältnis zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht bei der Bestimmung des Arbeitnehmers bzw. abhängig Beschäftigten. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.


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Stand: 08.02.2012
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Nürnberg (D-AH) - Wer am letzten Arbeitstag mit den Kollegen seinen Ausstand feiern will, sollte die Abschiedsfete nicht auf den Feierabend verschieben. Verunglückt dann nämlich jemand bei der Heimfahrt, kann das Malheur nicht mehr als Arbeitsunfall anerkannt werden. Darauf hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung ...weiter lesen


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Unfall im Betriebs-Sportverein

Nürnberg (D-AH) - Wenn sich ein Angestellter beim Betriebssport seiner Firma verletzt, wird das in der Regel als Arbeitsunfall anerkannt. Eine solche Anerkennung ist jedoch zu versagen, wenn der Mitarbeiter beim Training in einer Betriebssportgruppe zu Schaden kommt, die nur zum Teil aus Angehörigen des Unternehmens besteht - obwohl er selbst in der Firma angestellt ist. Auf diese für den Betroffenen mitunter teure Besonderheit weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hin (Az. L 15 U 297/07).

In dem konkreten Fall verdrehte sich ein Straßenbahnfahrer beim Fußballtraining im Betriebssportverein das rechte Knie, was zu einer weitgehende Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einem degenerativen Außenmeniskuseinriss führte. Der Verkehrsbetrieb aber, der den Verein seinerzeit gegründet hatte und ihn finanziell mit Zuschüssen und Sachspenden unterstützte und eigene Räumlichkeiten für sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zur Verfügung stellte, wollte das Malheur nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Der Verunglückte habe während des Trainings keine mit seinem Beschäftigungsverhältnis im inneren Zusammenhang stehende Tätigkeit ausgeübt.

Dieser Argumentation schlossen sich die Essener Richter an. Der Mann hat seinen Unfall nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit, sondern bei einer rein persönlichen sportlichen Betätigung in seiner Freizeit erlitten den Urteilsspruch. Dabei habe es sich auch nicht um eine der versicherten Tätigkeit gleichzustellende Teilnahme am Betriebssport gehandelt. Denn in der Mannschaft des Mannes spielten am Unglücksabend neben drei Betriebsangehörigen auch fünf Betriebsfremde. Wegen dieses Team-Mixes könne von einer rein betrieblich veranlassten Sportveranstaltung zweifellos keine Rede mehr sein.


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Unfall nach Ausstandsfeier

Nürnberg (D-AH) - Wer am letzten Arbeitstag mit den Kollegen seinen Ausstand feiern will, sollte die Abschiedsfete nicht auf den Feierabend verschieben. Verunglückt dann nämlich jemand bei der Heimfahrt, kann das Malheur nicht mehr als Arbeitsunfall anerkannt werden. Darauf hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung das Sozialgericht Berlin bestanden (Az. S 98 U 794/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, beging eine Gruppe von Ein-Euro-Jobbern den Abschluss ihres ausgelaufenen Förderprojekts. Zum abendlichen Eisbein-Essen, bezahlt mit je 5 Euro aus eigener Tasche, hatten sie sich selbst eingeladen, die Chefin stellte nur kostenlos den Raum zur Verfügung. Als man sich dann kurz vor Mitternacht auf den Heimweg machte, rutschte einer der Teilnehmer bei einer Linkskurve seiner Straßenbahn vom Sitz und brach sich einen Wirbel. Ein Arbeitsunfall?

Nein, entschied das Berliner Sozialgericht. Grundsätzlich ist der Arbeitsweg bei einem Beschäftigungsverhältnis immer mitversichert - aber nicht mehr, wenn zwischen Ende des Jobs und Heimweg eine Unterbrechung von über zwei Stunden liegt.

Hier jedoch war die Arbeitszeit bereits am Nachmittag beendet gewesen. Und die Idee zur anschließenden Feier kam von den Mitarbeitern allein, die das Vergnügen zwar in den Räumen des Unternehmens, aber in ausschließlicher Eigenregie organisierten. Weshalb es sich offensichtlich um keine Betriebsveranstaltung handelt. Nur in einem solchen Fall aber hätte sich der Dienstschluss bis aufs Ende der Feier verlängert und die nächtliche Heimfahrt wäre automatisch als Heimweg von der Arbeit anzusehen. Weshalb von einem Arbeitsunfall keine Rede mehr sein kann.


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