Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist in § 7 SGB IV definiert. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Dabei wird im Sozialversicherungsrecht die abhängige Beschäftigung von der Tätigkeit eines Selbständigen durch die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abgegrenzt. Danach ist Arbeitnehmer bzw. abhängig Beschäftigter i.S.d. Sozialversicherungsrechts derjenige, der von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Wichtig ist diese Grundaussage insbesondere für das Verhältnis zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht bei der Bestimmung des Arbeitnehmers bzw. abhängig Beschäftigten. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
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