Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beschäftigungsverbot
Bei juristischen Fragen zum Thema Beschäftigungsverbot sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig. Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Beschäftigungsverbote dienen insb. dem Schutz bestimmter, besonders schutzbedürftiger Personengruppen wie z. b. der werdenden Mutter und des Kindes (nasciturus) im Mutterleib, Jugendlichen oder Kindern. Das JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) verbietet z.B. die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht mit besonders gefährlichen oder anstrengenden Arbeiten (z.B. Akkordarbeiten, Arbeiten unter Tage, etc.) beschäftigt werden.
Werdende Mütter haben in den letzten sechs Wochen vor und 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung einen Anspruch auf Nichtbeschäftigung d.h. Freistellung von der Arbeit. Ist bei Fortdauer der Beschäftigung während der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet, so hat die werdende Mutter bereits ab Beginn der Schwangerschaft (nicht erst 6 Wochen vor der Entbindung) ein Beschäftigungsverbot, sofern die Lebens- oder Gesundheitsgefahr bei Weiterbeschäftigung ärztlich attestiert wird (§ 3 MuSchG - Mutterschutzgesetz). Werdende Mütter dürfen auch nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind (§ 4 MuSchG).
Bei Fragen zum Thema Beschäftigungsverbot hilft Ihnen gerne ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt der Deutschen Anwaltshotline täglich von 7.00 bis 1.00 Uhr weiter. Stand: 01.02.2010
Interessante Beiträge zum Thema Beschäftigungsverbot
Arbeitslosengeld für Schwangere Nürnberg (D-AH) - Wird eine Frau zunächst arbeitslos und dann schwanger, muss die Arbeitsagentur ihr das fällige Arbeitslosengeld weiter zahlen. Auch dann noch, wenn die Frau von ihrer Gynäkologin wegen der Schwangerschaft ...weiter lesen