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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Berufsausübung


Eine gesetzliche Höchstaltersgrenze für einzelne Berufe bedeutet keine bloße Beschränkung der Berufsausübung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen. Sie greift vielmehr auf der Stufe der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in die Freiheit der Berufsausübung ein.

Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen und tariflichen Altersgrenzen. Eine tarifliche Altersgrenze enthält keine subjektive Zulassungsvoraussetzung für ganze Berufe, sondern macht nur die Erhaltung eines einzelnen Arbeitsplatzes von einem bestimmten Lebensalter abhängig. Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Erreichen der Altersgrenze kann allerdings allgemein im Hinblick auf die herrschende Einstellung gegenüber älteren Arbeitnehmern eine erhebliche Beschränkung, und, unter Umständen, das Ende seiner Berufsausübung bedeuten. Ein solcher Eingriff kann deshalb nur aus sachlichen Gründen zulässig sein.

Lassen Sie sich im Falle der Betroffenheit rechtlich beraten. Unsere Arbeitsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite.
Stand: 30.11.2011
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Mit der Pistole zum Patienten
Nürnberg (D-AH) - Ein Landarzt darf zur Berufsausübung eine Pistole tragen, wenn er sich während der Hausbesuche bei seinen Patienten konkret gefährdet fühlt. Zumal, wenn der Mann auch ein im Umgang mit Waffen erfahrener Jäger ist und in vorangegangenen Bedrohungssituationen stets Besonnenheit gezeigt hat. Mit dieser Entscheidung ...weiter lesen


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Mit der Pistole zum Patienten

Nürnberg (D-AH) - Ein Landarzt darf zur Berufsausübung eine Pistole tragen, wenn er sich während der Hausbesuche bei seinen Patienten konkret gefährdet fühlt. Zumal, wenn der Mann auch ein im Umgang mit Waffen erfahrener Jäger ist und in vorangegangenen Bedrohungssituationen stets Besonnenheit gezeigt hat. Mit dieser Entscheidung (Az. 14 K 50/06) widersprach das Verwaltungsgericht Arnsberg jetzt der Kreispolizeibehörde von Soest, welche die Genehmigung für eine Handfeuerwaffe einem solchen Arzt verweigert hatte.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sprachen die Ordnungsbeamten dem Mediziner ein waffenrechtliches Bedürfnis ab und empfahlen dem Antragsteller, statt zur Pistole doch zu Pfefferspray zu greifen. Dabei ist, wie er der Behörde dargelegt hatte, ein großer Anteil seiner Patienten psychatrisch krank und auch drogenabhängig. Sein Risiko würde zudem durch Hausbesuche in zweifelhaften Gegenden erhöht, und wenn er nachts in soziale Brennpunkte gerufen werde, könne er ja nicht jedes Mal erst Polizeischutz beantragen.

Dem schloss sich das Gericht an: Weniger gefährliche Mittel als eine Schusswaffe seien nach richterlicher Auffassung nicht geeignet, um die Gefährdung des Landarztes zu mindern. Der betreffende Mediziner muß seinem Beruf anlassbezogen und ohne Rücksicht auf Tageszeiten und örtliche Gegebenheiten nachgehen können, weshalb die Sachlage von bisher meist anders entschiedenen Fällen abweicht. Bei diesen besonderen Umständen habe das Interesse der Allgemeinheit zurückzutreten, möglichst wenig Waffen ins Volk gelangen zu lassen.


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