Kur und Rehabilitation: Wo die Unterschiede liegen, wann Anspruch besteht und welche Leistungen Ihnen zustehen

Die Vorbeugung einer Krankheit, die Wiederherstellung des ursprünglichen Gesundheitszustands und der Erhalt des Arbeitsplatzes trotz gesundheitlicher Einschränkungen: Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen teilen das gemeinsame Ziel, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu erhalten oder zu verbessern. Wir klären, was eine Kur von einer Rehabilitation unterscheidet, welche Leistungen Ihnen als Arbeitnehmer unter welchen Voraussetzungen zustehen und wie Sie Ihren Anspruch geltend machen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was unterscheidet eine Kur von einer Rehabilitation?

Obwohl der Begriff „Kur“ seit der Gesundheitsreform 2000 offiziell nicht mehr verwendet wird, bezeichnet er umgangssprachlich auch heute noch medizinische Vorsorgemaßnahmen. Kuren dienen demnach dazu, Krankheiten und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und Ihre Gesundheit zu erhalten oder zu stärken.

Dagegen sind Rehabilitationsmaßnahmen dafür gedacht, Ihre durch Erkrankung oder Unfallfolgen bereits beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

Man unterscheidet drei verschiedene Arten der Rehabilitation:

  • Die medizinische Rehabilitation, die dazu dienen soll, Ihre Gesundheit bei bereits bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (zum Beispiel nach einem Unfall) zu verbessern oder wiederherzustellen.
  • Die berufliche Rehabilitation mit dem Ziel, Ihnen nach einer Erkrankung die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu erleichtern oder zu ermöglichen. Sie umfasst beispielsweise Leistungen zur Aus- und Weiterbildung oder Umschulung, um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes zu sichern oder Ihnen neue Berufschancen zu ermöglichen.
  • Die soziale Rehabilitation, die eine berufliche oder medizinische Rehabilitation ergänzen kann. Sie dient der sozialen Eingliederung und beinhaltet Leistungen zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel solche, die der Mobilität oder einem einschränkungsgerechten Umbau des Wohnraums dienen).

 

Wann habe ich Anspruch auf Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen?

Um Anspruch auf eine Kur oder auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation geltend zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Medizinische Notwendigkeit

Grundvoraussetzung ist, dass Ihr behandelnder Arzt eine Kur oder Rehabilitation als erforderlich für den Erhalt Ihrer Gesundheit erachtet und die Notwendigkeit einer stationären oder ambulanten Behandlung bescheinigt. Eine medizinische Rehabilitation ist erforderlich, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits eingeschränkt ist und dies durch eine Reha abgewendet beziehungsweise verbessert werden kann. Die berufliche Rehabilitation kommt infrage, wenn Sie bei einer Minderung Ihrer Arbeitskraft Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Die medizinische Rehabilitation konzentriert sich dabei auf die Verbesserung oder die Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit, die berufliche Rehabilitation auf den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben.

Bewilligung durch einen Sozialleistungsträger

Liegt die ärztliche Bescheinigung bei Ihrem zuständigen Sozialleistungsträger vor, prüft dieser, welche Leistungen Ihnen in Ihrem Fall zustehen. Für Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel, die Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen, sind in der Regel die Rentenversicherungsträger zuständig. Handelt es sich um Arbeitsunfälle oder Berufserkrankungen, sind Berufsgenossenschaften die richtigen Ansprechpartner. Doch keine Sorge: Kommt Ihr Rehabilitationsantrag beim falschen Träger an, leitet dieser ihn an den zuständigen Träger weiter.

Durchführung in einer gesetzlich anerkannten Rehabilitationseinrichtung

Wird die Kur von einem Sozialleistungsträger bewilligt, muss diese in einer Einrichtung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt werden. Hier gilt das Prinzip „ambulant vor stationär“, das heißt, dass eine stationäre Behandlung nur dann bewilligt wird, wenn sie unbedingt notwendig ist.

Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe erfüllen Versicherte nach § 11 SGB VI, wenn sie bei Antragstellung

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

  • in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
  • innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  • vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

  • wenn ohne diese Leistungen eine Erwerbsminderungsrente zu leisten wäre oder
  • wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

Wie beantrage ich eine Kur oder Rehabilitation? Was muss ich dabei beachten?

Der allererste Schritt sollte Sie immer zu Ihrem behandelnden Arzt führen. Er wird mit Ihnen besprechen, welche Maßnahmen und Behandlungen medizinisch notwendig sind und eine dementsprechende Bescheinigung ausstellen.

Die ärztliche Bescheinigung, aus der die Genehmigung der Kur oder Rehabilitation hervorgeht, müssen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Denn auch hier gilt wie bei einer Krankmeldung die Anzeige- und Nachweispflicht. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, wann die Maßnahmen beginnen und wie lange sie voraussichtlich dauern werden! Andernfalls kann Ihre Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden und dementsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.

Im nächsten Schritt muss Ihr Antrag auf Rehabilitation bewilligt werden. Die Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Leistungsträger (zum Beispiel der Rentenversicherung) oder bei Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitation. Daraufhin prüft der Reha-Träger den Antrag und die Notwendigkeit der beantragten Leistungen, wobei es zu einer persönlichen Begutachtung durch einen Amtsarzt oder den medizinischen Dienst der Krankenkasse kommen kann.

Wird Ihr Antrag auf Rehabilitation abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch bei Ihrem Reha-Träger einreichen. Wird auch dieser abgelehnt, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzulegen. Widerspruch und Klage müssen allerdings medizinisch begründet sein. Deshalb sollten Sie für diese Schritte unbedingt Ihren behandelnden Arzt mit einbeziehen: Er kann Ihnen eine medizinische Stellungnahme ausstellen, um die Notwendigkeit einer Rehabilitation zu verdeutlichen.

Gut zu wissen: Je nach Leistungsträger und Behandlung müssen Sie eventuell Zuzahlungen leisten. Bei stationärer Behandlung zur medizinischen Prävention oder Rehabilitation beträgt diese zum Beispiel in der Regel 10 Euro pro Tag. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Reha-Träger nach Zuzahlungen und Zuschüssen, bevor Sie die Behandlung antreten.

Bekomme ich während einer Kur oder Rehabilitation weiterhin Gehalt gezahlt?

Da eine Kur als Arbeitsverhinderung aus medizinischen Gründen gilt, muss Ihr Arbeitgeber bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Ist Ihre Kur für einen längeren Zeitraum bewilligt, zahlt Ihnen die Krankenkasse ab der siebten Woche Lohnersatz in Form von Krankengeld (70 % des Bruttogehalts, maximal 90 % des Nettogehalts, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge).

Auch im Falle einer erforderlichen Rehabilitation haben Sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung – vorausgesetzt, dieser Anspruch wurde nicht bereits wegen Fehlzeiten aufgrund derselben zugrunde liegenden Krankheit aufgebraucht. Falls dem so ist, werden die Leistungen von den zuständigen Rehabilitationsträgern übernommen:

Für eine medizinischen Reha zahlt die Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld für bis zu 78 Wochen (70 % des Bruttogehalts, maximal 90 % des Nettogehalts, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Ist die Rehabilitationsmaßnahme aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit erforderlich, bekommen Sie von der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft Verletztengeld (80 % des Bruttogehalts, maximale Höhe des Nettogehalts). Wenn kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld besteht, zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld (68 % des letzten Nettogehalts).

Sind berufliche Rehabilitationsmaßnahmen notwendig, zahlt der zuständige Rehabilitationsträger (in der Regel die Rentenversicherung) Übergangsgeld in Höhe von 68 % (beziehungsweise 75 %, wenn ein Kind mit Kindergeldberechtigung im Haushalt lebt). Außerdem sind Zusatzleistungen wie beispielsweise Fahrtkosten oder Kosten für Haushaltshilfen möglich. Diese werden individuell von Fall zu Fall genehmigt.

Wie oft und wie lange habe ich Anspruch auf eine Kur oder Rehabilitation?

Kuren und Rehabilitationen werden in der Regel für drei Wochen bewilligt. Dieser Zeitraum kann jedoch abhängig von den medizinischen Voraussetzungen verlängert werden.

Der zeitliche Abstand zwischen zwei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sollte vier Jahre betragen, wobei auch hier Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen bewilligt werden können. Ambulante Kuren können alle drei Jahre beantragt werden.


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